April 2017 Blog

Vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmererfindern wichtiger denn je!

Wenn Arbeitnehmer Erfindungen im Unternehmen tätigen, wird oft vergessen, dazu eindeutige Regelungen zu treffen. Das kann sich rächen!

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber verschiedene Erfindungen gemeldet. Dabei hatte er die vom Gesetz vorgeschriebene Form nicht eingehalten. Das Unternehmen hatte auf die Erfindungen trotzdem Patente angemeldet, die Erfindungen aber teilweise erst verspätet gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Danach kam es zum Streit. Der Arbeitgeber meinte, dass wegen der formell nicht ordnungsgemäßen Meldungen auch die verspätete Inanspruchnahme dazu geführt habe, dass die Erfindungen auf das Unternehmen übergegangen seien. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen die Erfindungen für sich selbst heraus. Er wollte die alleinige Nutzung der Erfindungen unter Ausschluss seines Arbeitgebers erreichen.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wenn der Arbeitgeber eine Erfindung zum Patent anmeldet, er zu erkennen gibt, dass er von allen Merkmalen der Erfindung ausreichend Kenntnis hat. Er kann sich dann nicht mehr auf die formell nicht ausreichende Erfindungsmeldung berufen. Im entschiedenen Fall, der einen Sachverhalt vor der Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) im Oktober 2009 zum Gegenstand hatte, führte dies dazu, dass eine Erfindung beim Arbeitnehmer verblieben war. Denn der Arbeitgeber hatte diese Erfindung nicht in der damals noch notwendigen Form innerhalb der gesetzlichen Frist in Anspruch genommen. Er konnte daher nicht auf diese Erfindung zugreifen. Etwa ein Jahr später meldete der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber allerdings eine Weiterentwicklung als neue Erfindung, die der Arbeitgeber dann ordnungsgemäß in Anspruch nahm. Damit gelang es dem Arbeitgeber zumindest ein Mitbenutzungsrecht zu erlangen und den völligen Ausschluss von der Nutzung der Erfindung seines Arbeitnehmers zu vermeiden.

Praxistipp

Die Meldung einer Erfindung durch Arbeitnehmer im Unternehmen stellt weiter ein großes Problem dar. Denn oft ist es den Mitarbeitern schon nicht klar, dass es eine gesetzliche Pflicht gibt, ihren Arbeitgebern Erfindungen zu melden. Weiter ist es den Arbeitnehmern aber auch nicht bewusst, dass sie solche Meldung in Textform abzugeben haben. Eine rein mündliche Nachricht an den Vorgesetzten reicht nicht. Aber auch auf Seiten der Unternehmen herrscht häufig Unkenntnis über die gesetzlichen Pflichten. Dies führt dazu, dass es versäumt wird alle Rechte ausreichend auf das Unternehmen überzuleiten. Wenn aber Rechte beim Arbeitnehmer verbleiben, dann kann dieser frei über seinen Anteil an der Erfindung verfügen und die Erfindung auch selber nutzen. Insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitnehmers zu Konkurrenz kann dies zu Problemen führen.

Sämtliche Probleme lassen sich dann vermeiden, wenn im Unternehmen ein effizientes System zu Behandlung der Erfindungen eingeführt wird. Insbesondere durch individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmer nachdem Erfindungen gemeldet worden sind, können die Rechte so verteilt werden, dass dem Arbeitgeber auch bei einem Wechsel des Arbeitnehmers keine Nachteile entstehen. Gleichzeitig können auch einfach zu handhabende Vergütungsregelungen mit dem Arbeitnehmer getroffen werden, die an die Stelle der komplexen gesetzlichen Regelung treten und für die Arbeitnehmer ein Incentive bieten, auch zukünftig aktiv den technischen Vorsprung ihres Arbeitgebers zu sichern.

(BGH, Urteil vom 14.02.2017, X ZR 64/15)

Dr. Joachim Mulch, Rechtsanwalt
Düsseldorf

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