Juli 2025 Blog

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Es geht weiter

Nachdem das Gesetzgebungsverfahren für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (s. hierzu Ausgaben 01, 04, 05, 07/24 und 09/24) im Zuge der Neuwahlen ins Stocken geraten war, hat das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr einen neuen Referentenentwurf vorgelegt, der am 7. Juli 2025 in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben wurde.

Der Entwurf orientiert sich in weiten Teilen an demjenigen der Vorgängerregierung, enthält jedoch auch einige wesentliche Änderungen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes (§ 1). Dieser soll nach wie vor in der Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Wasserstoffinfrastruktur bestehen. Während hierzu nach dem bisherigen Entwurf aber nur die Bereiche der Erzeugung, der Speicherung und des Imports gehören sollten, wurde diese Aufzählung im aktuellen Entwurf um den Transportbereich erweitert. Parallel hierzu hat der Anwendungsbereich des Gesetzes eine deutliche Erweiterung erfahren (§ 2). So soll das Beschleunigungsgesetz nach dem aktuellen Entwurf auch auf Offshore-Elektrolyseure (und nicht lediglich auf Elektrolyseure an Land) anwendbar sein. Ebenfalls neu hinzugekommen sind Anlagen zum Import von Methanol, Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs und Wasserstoffleitungen.

Als eine der zentralen Regelungen beibehalten wurde die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Anlagen und Leitungen (§ 4). Auch hier enthält der Entwurf allerdings einige Modifikationen: Die nunmehr vorgesehene Regelung umfasst nicht lediglich die Errichtung und den Betrieb, sondern auch die Änderung der betroffenen Anlagen und Leitungen. Sie soll außerdem zeitlich befristet sein „bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045“. Zusätzlich ergänzt wurde überdies die Erläuterung (an § 2 EEG orientierte), dass das öffentliche Interesse als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen ist. Eine Ausnahmeregelung sieht der aktuelle Entwurf für wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme für Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher vor.

Ebenso wie der Gesetzentwurf der Vorgängerregierung enthält auch der aktuelle Entwurf schließlich eine Reihe von Regelungen zur Beschleunigung von Vergabe- und Nachprüfungsverfahren sowie von fachplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Neu hinzugekommen ist dabei u. a. die Vorgabe, dass der nach§ 16 UVPG zu erstellende UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen ist (§ 6). Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sind ebenfalls zusätzliche Erleichterungen vorgesehen (Art. 2). Hier soll das gesamte Verfahren elektronisch geführt werden; ein Erörterungstermin findet nicht statt und Einwendungen, die nicht von der betroffenen Öffentlichkeit stammen, sind ausgeschlossen. Ähnliche Regelungen sollen für energierechtliche Planfeststellungsverfahren gelten (Art. 6 und 7).

Insgesamt ist der aktuelle Gesetzentwurf mit Blick auf das Ziel des Wasserstoffhochlaufs sehr zu begrüßen. Nachdem das Wasserstoffkernnetz im vergangenen Jahr genehmigt wurde und sich die ersten Projekte bereits in Umsetzung befinden, werden dringend gesetzliche Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung benötigt. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und die vorgesehenen Vorschriften zur weiteren Digitalisierung der Verfahren stellen hierbei einen wichtigen Schritt dar. Es bleibt nun auf ein zügiges Gesetzgebungsverfahren und einen zeitnahen Erlass des Gesetzes zu hoffen.

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