Februar 2022 Blog

​​​​​​​Wettbewerbsregister beim Bundes­kartell­amt nimmt seinen Be­trieb auf

Zu den zentralen Anliegen öffentlicher Auftraggeber in von ihnen durchgeführten Vergabeverfahren gehört es, unter fachlich geeigneten Bewerbern solche zu identifizieren, die rechtstreu sind bzw. bei denen keine Gründe für einen Ausschluss vom Vergabewettbewerb feststellbar sind. Wer erhebliche Rechtsverstöße begangen oder sich im Wettbewerb unfair verhalten hat, soll nicht zum Nachteil von rechtstreuen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren, sondern von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Mittel der Wahl zur Eignungsfeststellung auf diesem weiten Feld der „Rechtstreue“ von Bewerbern bzw. Bietern ist das Abfordern von Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123, 124 GWB.

Allerdings sind Vergabestellen bei der Überprüfung von Bewerbern nicht ausschließlich auf den Wahrheitsgehalt der ihnen übermittelten Eigenerklärungen angewiesen. Zur Überprüfung der „Rechtstreue“ von Bietern besteht zusätzlich die Möglichkeit der Einsichtnahme in öffentliche Register. Seit jeher bekannt ist das Gewerbezentralregister, bei dem öffentliche Auftraggeber Abfragen tätigen bzw. Registerauszüge anfordern können. In der Vergabepraxis ist für zahlreiche Vergabestellen die Abfrage beim Gewerbezentral­register schon ab recht geringen Auftragswerten, also auch bei Unterschwellenvergaben, verpflichtend. Mit dem Abfrageergebnis erhält die Vergabestelle einen Anhaltspunkt, ob Eigenerklärungen zutreffend abgegeben worden sind oder ob Bewerber bzw. Bieter von der Mitteilung von Umständen abgesehen haben, die für die Vergabestelle bei ihrer Beurteilung eines Bewerbers bzw. Bieters als „rechtstreu“ erheblich sein können. Genannt sei hier z. B. die Verwirkung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes wegen Verstoßes gegen ausfuhr- oder zollrechtliche Bestimmungen. Ein solcher Befund kann für die Vergabestelle Anlass zur Prüfung geben, ob der Bewerber bzw. Bieter gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vom Wettbewerb auszuschließen ist, weil die konkrete Rechtsübertretung als schwere Verfehlung zu werten ist, welche die Integrität des Unternehmens infrage stellt.

Damit Vergabestellen ihren Prüfpflichten nachkommen können, benötigen sie allerdings Zugang zu entsprechenden Informationen. In diesen Bedarf stößt das schon im Jahr 2017 erlassene Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Nach dessen § 1 wird beim Bundeskartellamt (der „Registerbehörde“) ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen („Wettbewerbsregister“) eingerichtet und in Form einer elektronischen Datenbank geführt.

Inzwischen sind die praktischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung geschaffen worden. Bereits seit dem 1. Dezember 2021 sind Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Wettbewerbsregister verpflichtet (§ 4 Abs. 1 WRegG). Seither füllt sich das Register also, unter anderem mit Informationen über rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle im Bereich der in § 123 GWB aufgeführten Straftaten sowie darüber hinaus über Straftaten im Bereich des Betrugs, des Subventionsbetrugs und der Steuerhinterziehung, ferner mit Informationen über Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen nach dem Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Mindestlohngesetz oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WRegG). Soweit öffentliche Auftraggeber ein entsprechendes Ersuchen an das Bundeskartellamt richten, kann die Registerbehörde ab dem 1. Dezember 2021 auch bereits die Möglichkeit zur Abfrage aus dem Register eröffnen. Ab dem 1. Juni 2022 wird die Abfrage für öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 GWB ab einem Auftragswert von 30.000 EUR verpflichtend sein (§ 6 Abs. 1 WReg). Auch nach dem 1. Juni 2022 können auf freiwilliger Basis während einer Übergangszeit von drei Jahren allerdings auch noch Abfragen beim Gewerbezentralregister getätigt werden.

Durch die Bereitstellung von umfassenden Informationen soll es den öffentlichen Auftraggebern erleichtert werden, zu prüfen, ob bei einem Bewerber oder Bieter Ausschlussgründe vorliegen. In das Register werden allerdings nicht alle für die Praxis relevanten Ausschlussgründe eingetragen werden. Registerrelevant sind zum Beispiel nicht Umstände, welche zum Ausschluss von Bietern gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (Schlechtleistung bei anderen öffentlichen Aufträgen) geführt haben. Hier wie auch in den weiteren praxisrelevanten Fällen der schwerwiegenden Täuschung über Ausschluss- und Eignungskriterien (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) oder der unzulässigen Beeinflussung von Vergabeentscheidungen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB) bleiben Vergabestellen auf anderweitige Erkenntnisquellen, insbesondere auf eine sorgfältige Prüfung der eingereichten Bewerbungs- und Angebotsunterlagen angewiesen.

Neben der Bereitstellung von registerrelevanten Informationen soll das Wettbewerbsregister nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine zentrale Prüfung von durch Unternehmen durchgeführten Maßnahmen der Selbstreinigung ermöglichen. Durchführende Stelle dieser Prüfung wird das Bundeskartellamt sein. Ihm können in das Register eingetragene Unternehmen mitteilen, dass sie Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des GWB veranlasst haben und aufgrund dieser Maßnahmen die vorzeitige Löschung ihrer – je nach Schwere des Rechtsverstoßes drei oder fünf Jahre andauernden – Eintragung beantragen (§ 8WRegG). Hierzu muss das betreffende Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung glaubhaft machen und nachweisen, dass wirksame Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne von § 125 GWB implementiert worden sind. Die Registerbehörde ermittelt den Sachverhalt nach Antragstellung von Amts wegen (§ 8 Abs. 2 WRegG).

Auch hier wird den Vergabestellen durch das Wettbewerbsregister künftig freilich nicht alle Arbeit abgenommen. Denn soweit Bewerber bzw. Bieter aufgrund von Umständen aus Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, die nicht zu den registerrelevanten Informationen gemäß § 2 WRegG gehören, haben sie etwa vorgebrachte Selbstreinigungsmaßnahmen selbst zu prüfen.

Praktische Tipps zur Registrierung von Vergabestellen im Wettbewerbsregister finden sich auf der Homepage des Bundeskartellamts.

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