November 2018 Blog

Feststellungswirkung der Insolvenztabelle: Haftung des Fondsanlegers bei Insolvenz der Fondsgesellschaft

In der Insolvenz von Fondsgesellschaften ist es mittlerweile Usus, dass der Insolvenzverwalter versucht, von den Fondsanlegern Ausschüttungen, die dieser während der Anlagephase erhalten hat, zurückzuerlangen. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen macht die Bedeutung dieses Anspruches in der Praxis deutlich. Nunmehr hat der BGH sich zu den wesentlichen Verteidigungsargumenten des Anlegers positioniert.

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter nahm den beklagten Anleger auf Nachzahlung seiner Einlage in Anspruch. Der Beklagte hatte sich an einem geschlossenen Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co KG beteiligt, in diesem Zusammenhang einen Kommanditanteil in Höhe von 15.000 EUR übernommen und diesen Anteil auch eingezahlt. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen, die durch die spätestens seit 2002 angehäuften Verluste nicht gedeckt waren, so dass sein Beitragskonto unter die Hafteinlage herabgemindert war. Im April 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte nunmehr erneute Auffüllung des Kapitalkontos. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Er verteidigt sich damit, dass die wesentlichen Gläubigerforderungen gegen die Fondsgesellschaft verjährt seien und daher die vorhandene  Insolvenzmasse ausreiche, um die rechtmäßigen Gläubigerforderungen zu erfüllen, ein Rückgriff auf den Haftanspruch nach § 172 Abs.4 HGB daher nicht notwendig sei.

Entscheidung

Der II. Zivilsenat hat die Revision des Beklagten verworfen. Der Insolvenzverwalter sei zwar darlegungsbelastet mit der Frage, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreiche, um das alle Gläubigerforderungen zu befriedigen. Hierzu genüge es aber, wenn der Insolvenzverwalter einerseits die Insolvenztabelle vorlege und andererseits zur Insolvenzmasse vortrage. Wende der Gläubiger etwas gegen die zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen ein, so sei es einerseits nicht ausreichend, diese Forderungen ohne nähere Begründungen zu bestreiten (der Kommanditist hat im Regelfall Auskunftsansprüche gegen die Schuldnerin und muss diese dann auch ausüben). Andererseits kann sich der Kommanditist aufgrund des gesetzlichen Haftungsregimes der §§ 129, 161 HGB aber auch nicht gegen Forderungen verteidigen, gegen die die Gesellschaft selbst (also die Schuldnerin, vertreten durch ihren Komplementär) im Prüfungstermin keinen Widerspruch erhoben hat. Ist eine Forderung dort festgestellt worden, so gilt sie gegenüber allen Beteiligten als festgestellt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben (und tun dies nur deshalb nicht, weil kein Vermögen mehr vorhanden ist). Ein rechtskräftiger Titel gegen die Gesellschaft beschränkt aber die Einwendungsmöglichkeit des haftenden Gesellschafters, da er nur die Einwendungen erheben kann, die der Gesellschaft zustehen. Diese wiederum kann gegen die rechtskräftige Feststellung eben nicht mehr vorgehen. Der BGH hat weiter festgestellt, dass diese Grundsätze auch in der Insolvenz Anwendung finden und hierauf nicht die Rechtsprechung zum ausgeschiedenen Gesellschafter übertragbar ist. Dieser muss sich eine Verurteilung nicht entgegen halten lassen, wenn er vor Klageerhebung ausgeschieden ist. Auch wenn der Kommanditist in der Insolvenz weder ein Recht zu eigenem Widerspruch hat, noch er regelmäßig überhaupt vom Prüfungstermin und den Forderungsanmeldungen informiert wird, so ist dieses unterschiedliche Ergebnis aufgrund der gesetzlichen Stellung hinzunehmen. Der Kommanditist habe weiterhin die Möglichkeit, auf ein Bestreiten des geschäftsführenden Komplementärs (regelmäßig auch ein Insolvenzverwalter) hinzuwirken.

Sofern der Anleger geltend machen wollte, dass die Aktivmasse ausreichend sei, so ist er darlegungs- und beweisbelastet.

Praxishinweise

Das Urteil macht deutlich, dass Fondsanleger bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Kontrollbefugnis weiterhin ausüben müssen, wollen sie nicht relativ rechtlos im regelmäßig erst deutlich später anstehenden Haftungsprozess stehen. Sich darauf zu verlassen, dass der Verwalter immer als schon richtig handeln wird (der zudem regelmäßig auch Verwalter der Komplementär-GmbH ist) ist zumindest gefährlich.

(BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt  und Insolvenzverwalter
Berlin

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