Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht: Land Hessen wehrt mit GvW Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der A 49 ab
Die Bundesautobahn A 49 darf weitergebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern zwei Klagen abgewiesen, die den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda vom 30. Mai 2012 betreffen (BVerwG 9 A 22.19, 9 A 23.19). GvW-Partner Prof. Dr. Ulrich Hösch hat das Land bei diesem Milliardenprojekt erfolgreich vertreten.
Wie wirkt sich das EuGH-Urteil zur europaweit geltenden Wasserrahmenrichtlinie auf einen bestehenden, rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss aus, wenn hier die neuen Vorgaben zur wasserrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt sind? Mit dieser Frage haben sich nun die Leipziger Richter intensiv auseinandergesetzt. Der EuGH hatte vor Jahren entschieden, dass Projekte mit betroffenen Wasserkörpern vor ihrer Genehmigung immer anhand bestimmter europarechtlich vorgegebener Kriterien überprüft werden müssen (Urt. v. 1. 7. Juli 2015 - C-461/13).
Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda muss nach der Entscheidung aus Leipzig infolge der EuGH-Rechtsprechung nicht außer Vollzug gesetzt werden. Zwar sei er unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung mangels Prüfung anhand der speziellen europarechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie fehlerhaft ergangen. Dieser Fehler führe aber nicht dazu, den durch das BVerwG bereits rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschluss in Frage zu stellen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht betont, dass das Vorhaben auch auf Basis des geltenden Planfeststellungsbeschlusses europarechtskonform ausgestaltet werden könne. So bestünde beispielsweise die Möglichkeit, erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich anzuordnen oder die rechtlich selbständigen wasserrechtlichen Erlaubnisse anzupassen bzw. sogar zu widerrufen.
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