GvW erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof – positive Entscheidung für die Caravaning-Industrie in einem Diesel-Reisemobil-Fall

Der Käufer eines Fahrzeuges hat im Rahmen der Mängelgewährleistung nur dann einen Anspruch auf Nachlieferung des im Zeitpunkt seines Nachlieferungsverlangens aktuell auf dem Markt existierenden Nachfolge-Modells, wenn er dieses Begehren innerhalb von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß geltend macht. Andernfalls ist das Nachlieferungsbegehren gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 21. 7. 2021 – VIII ZR 254/20, Urt. v. 4. 5. 2022 –  VIII ZR 50/20) haben die Karlsruher Richter jetzt durch den Zurückweisungsbeschluss einer Nichtzulassungsbeschwerde aufrechterhalten (BGH, Beschl. v. 18. 7. 2023 – VIII ZR 172/22).

Konkret ging es in diesem Verfahren um die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2022 (Az: I-14 U 6/22). Das OLG Köln war der Argumentation der von GvW vertretenen Caravaning-Industrie gefolgt und hatte die Zurückweisung der Berufung mit der neueren Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) begründet. Der Anspruch auf ein Nachfolge-Modell sei danach unverhältnismäßig und eine übermäßige (wirtschaftliche) Belastung des Verkäufers, wenn er nicht innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht werde, entschieden die Richter. Denn der Käufer eines Verbrauchsguts habe für eine gelieferte mangelhafte Sache, die durch Nutzung fortlaufend an Wert verliert und bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleidet, eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer üblicherweise nicht zu zahlen, so dass im Interesse des Verkäufers eine zeitliche Begrenzung seiner Beschaffungspflicht im Rahmen der Nachlieferung erforderlich sei. Bei der Berechnung der maßgeblichen Zweijahresfrist komme es hier – nach ständiger Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) – nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages an. Zugleich hat das OLG Köln betont, dass diese Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) auch nicht gegen die Grundsätze der damals noch geltenden Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) verstoße, da es nicht um die Auslegung von Unionsrecht ginge, sondern lediglich um die Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien (Parteiinteressen), mithin um rein nationales Recht. Gegen diese Entscheidungsgründe des OLG Köln (a.a.O.) hatte sich der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos gewendet.

GvW hat die am Rechtsstreit beteiligte Herstellerin von Reisemobilen und Caravans in allen Instanzen vertreten mit einem Team bestehend aus Wolf Müller, Wolfram Müller und Dr. Niklas Maximilian Seitz (alle Produkthaftung und Produktsicherheit). Die Interessen auf Seiten der Beschwerdegegnerin hat vor dem BGH Dr. Reiner Hall wahrgenommen. Unternehmen der Caravaning-Industrie vertrauen bereits seit Jahrzehnten auf die Expertise des GvW-Teams um die Hamburger Partner Wolfram Müller und Wolf Müller. Aktuell vertreten die Anwälte äußerst erfolgreich zahlreiche nationale und internationale Herstellerinnen der Branche als Lead-Kanzlei im Rahmen der sog. Diesel-Wohnmobil-Fälle vor deutschen Zivilgerichten und koordinieren die gerichtliche und außergerichtliche Inanspruchnahmen im Ausland (u.a. Österreich, Niederlande).

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