GvW erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof – positive Entscheidung für die Caravaning-Industrie in einem Diesel-Reisemobil-Fall
Der Käufer eines Fahrzeuges hat im Rahmen der Mängelgewährleistung nur dann einen Anspruch auf Nachlieferung des im Zeitpunkt seines Nachlieferungsverlangens aktuell auf dem Markt existierenden Nachfolge-Modells, wenn er dieses Begehren innerhalb von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß geltend macht. Andernfalls ist das Nachlieferungsbegehren gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 21. 7. 2021 – VIII ZR 254/20, Urt. v. 4. 5. 2022 – VIII ZR 50/20) haben die Karlsruher Richter jetzt durch den Zurückweisungsbeschluss einer Nichtzulassungsbeschwerde aufrechterhalten (BGH, Beschl. v. 18. 7. 2023 – VIII ZR 172/22).
Konkret ging es in diesem Verfahren um die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2022 (Az: I-14 U 6/22). Das OLG Köln war der Argumentation der von GvW vertretenen Caravaning-Industrie gefolgt und hatte die Zurückweisung der Berufung mit der neueren Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) begründet. Der Anspruch auf ein Nachfolge-Modell sei danach unverhältnismäßig und eine übermäßige (wirtschaftliche) Belastung des Verkäufers, wenn er nicht innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht werde, entschieden die Richter. Denn der Käufer eines Verbrauchsguts habe für eine gelieferte mangelhafte Sache, die durch Nutzung fortlaufend an Wert verliert und bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleidet, eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer üblicherweise nicht zu zahlen, so dass im Interesse des Verkäufers eine zeitliche Begrenzung seiner Beschaffungspflicht im Rahmen der Nachlieferung erforderlich sei. Bei der Berechnung der maßgeblichen Zweijahresfrist komme es hier – nach ständiger Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) – nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages an. Zugleich hat das OLG Köln betont, dass diese Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) auch nicht gegen die Grundsätze der damals noch geltenden Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) verstoße, da es nicht um die Auslegung von Unionsrecht ginge, sondern lediglich um die Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien (Parteiinteressen), mithin um rein nationales Recht. Gegen diese Entscheidungsgründe des OLG Köln (a.a.O.) hatte sich der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos gewendet.
GvW hat die am Rechtsstreit beteiligte Herstellerin von Reisemobilen und Caravans in allen Instanzen vertreten mit einem Team bestehend aus Wolf Müller, Wolfram Müller und Dr. Niklas Maximilian Seitz (alle Produkthaftung und Produktsicherheit). Die Interessen auf Seiten der Beschwerdegegnerin hat vor dem BGH Dr. Reiner Hall wahrgenommen. Unternehmen der Caravaning-Industrie vertrauen bereits seit Jahrzehnten auf die Expertise des GvW-Teams um die Hamburger Partner Wolfram Müller und Wolf Müller. Aktuell vertreten die Anwälte äußerst erfolgreich zahlreiche nationale und internationale Herstellerinnen der Branche als Lead-Kanzlei im Rahmen der sog. Diesel-Wohnmobil-Fälle vor deutschen Zivilgerichten und koordinieren die gerichtliche und außergerichtliche Inanspruchnahmen im Ausland (u.a. Österreich, Niederlande).
Aktuelles
Bundesverwaltungsgericht: Feste Fehmarnbeltquerung darf gebaut werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat alle sechs noch anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Festen Fehmarnbeltquerung vollumfänglich abgewiesen. Mit dem Bau des Tunnels darf daher jetzt auch in Deutschland begonnen werden. GvW hat das Land Schleswig-Holstein beraten und vertreten durch ein Hamburger Team bestehend aus Dr. Ronald Steiling (Federführung), Corinna Lindau, Dr. Dietrich Drömann, Prof. Dr. Christian Winterhoff, Dr. Andreas Wolowski, Saskia Soravia, Dr. Stefanie Ramsauer, Dr. Annika Bleier, Felix Kazimierski und Niclas Langhans.
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Beim neuen H 4 Hotel der H-Hotels Gruppe in Mönchengladbach dreht sich alles um Fußball. Die unmittelbare Lage direkt am Stadion und die Themenzimmer mit der Borussia-Geschichte machen dieses neue Hotel zu einem besonderen Ort und einem Muss für alle Fußballfans. Unsere Anwälte konnten die H-Hotels Gruppe bei ihrem ersten Fußball-Hotel rechtlich begleiten – und wollten sich jetzt kurz nach der Eröffnung ein eigenes Bild von diesem tollen Ort machen.
Transport System Bögl: Neues System für den Personennahverkehr erobert China
Die Firmengruppe Max Bögl hat ein neues System für den Personennahverkehr entwickelt: Das Transport System Bögl (TSB) verspricht mit der Magnetschwebebahn-Technologie ein umweltschonendes und kosteneffizientes Verkehrsmittel für eine bessere Mobilität in den Innenstädten. Die Technologie erfreut sich auch international größerer Beliebtheit: Zuletzt hatte Max Bögl das TSB nach China exportiert. Über eine Vertriebspartnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen sind u.a. der Bau einer 3,5 Kilometer langen Teststrecke in Chengdu und die umfassende Vermarktung der Technologie in China vorgesehen.