OVG Hamburg weist BUND-Klage gegen Ausbau des Flughafens ab
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) gegen den Ausbau des Hamburger Flughafens abgewiesen (Urt. v. 3. 6. 2020 – 1 E 1/19.P). Insoweit hat der Planfeststellungsbeschluss von 1998 für einen bedarfsgerechten Ausbau des Flughafens weiter Bestand. GvW-Partner Prof. Dr. Ulrich Hösch hat den Flughafen Hamburg als Beigeladenen erfolgreich vertreten.
Streitgegenstand war ein Teil der dritten Ausbaustufe des Planfeststellungsbeschlusses von 1998 – das sog. Interimsterminal auf dem Vorfeld 2 des Hamburger Flughafens. Der BUND hatte mit seiner Klage für dieses Terminal auf dem Vorfeld ein neues Planfeststellungsverfahren gefordert.
Dieser Forderung erteilte das OVG Hamburg in seinem Urteil eine eindeutige Absage. Die Richter stellten klar, dass der bestehende Planfeststellungsbeschluss von 1998 weder ganz noch teilweise – hinsichtlich der dritten Ausbaustufe – außer Kraft getreten ist.
Das Gericht hat die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 LuftVG verneint, wonach ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren begonnen wurde. Es schließt sich insoweit der Argumentation vom Beklagten und Beigeladenen an, dass die drei Ausbaustufen insgesamt in einer einheitlichen Gesamtplanung planfestgestellt worden seien und aufgrund der Ausführungen der ersten und zweiten Stufe „unverfallbar“ bestünden.
Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
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