Anwendungsbereich des LkSG
Seit dem 1. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetztes (LkSG) angepasst, wie in § 1 Abs. 1 S. 2 LkSG von Beginn an vorgesehen. Nun fallen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten unter das LkSG, inklusive Leiharbeitende. Dies stellen in etwa 2.891 Unternehmen in Deutschland dar. Bislang waren nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, insgesamt ca. 600 Unternehmen in Deutschland, erfasst. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 ff. LkSG haben sich keine Änderungen ergeben. Auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmenden sind nun insbesondere verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten, eine Risikoanalyse durchzuführen, Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern zu verankern, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Das Angemessenheitsprinzip nach § 3 Abs. 2 LkSG soll hierbei sicherstellen, dass kleinere Unternehmen mit weniger personellen oder finanziellen Ressourcen nicht unzumutbar belastet werden.