Betriebsinterne Zuständigkeit und Beschwerdeverfahren

Das LkSG führt in § 3 LkSG die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten der betroffenen Unternehmen auf. Darunter fallen insbesondere die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 LkSG sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG. In dem ersten LkSG-Jahr 2023 hat das BAFA in seinen Auskunftsersuchen gegenüber den verpflichteten Unternehme vorerst nach der Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit sowie der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens mit ggf. anschließenden Belegen gefragt. Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2024 nach dem LkSG verpflichtet sind, sollten die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten sicherstellen und nachweisen können.

In allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen sind Zuständigkeiten zu verankern, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu überwachen, zuvorderst die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Die zuständigen Personen können etwa dem Vorstand, der Compliance-Abteilung oder dem Einkauf angehören. Empfehlenswert ist die Einrichtung der Stelle eines oder einer Menschenrechtsbeauftragten, die unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist.

Die Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens sowie die Beteiligung an einem externen Beschwerdemechanismus sind in § 8 LkSG vorgeschrieben. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht (betroffenen) Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten bei dem verpflichteten Unternehmen sowie deren unmittelbaren Zulieferern hinzuweisen. Die verpflichteten Unternehmen haben den Fokus auf die barrierefreie Zugänglichkeit für potentiell betroffene Personen und den Schutz der Vertraulichkeit der Identität zu legen. Daneben ist die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens mindestens einmal im Jahr oder anlassbezogen zu überprüfen.