Ökodesign-Verordnung

Am 5. Dezember 2023 haben der Rat und das Parlament eine vorläufige politische Einigung über die vorgeschlagene Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für Ökodesign-Anforderungen an nachhaltige Produkte erzielt. Die Anpassung der Ökodesign-Anforderungen ist Bestandteil des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (s. unter «“W”- Wirtschaft als Kreislauf»). Die neue Verordnung ersetzt die bestehende Richtlinie von 2009 und erweitert den Geltungsbereich der aktuellen Gesetzgebung, um Leistungs- und Informationsanforderungen für alle Arten von Waren, die auf dem EU-Markt platziert werden, festzulegen.

Die vorläufige Einigung definiert den Geltungsbereich der Verordnung, ermächtigt die Kommission, Bedingungen für die Vernichtung unverkaufter Waren festzulegen und klärt Bestimmungen in Bereichen wie Strafen und Online-Marktplätze.

Die Ökodesign-Verordnung wird nahezu alle Produktkategorien umfassen und ein harmonisiertes Rahmenwerk für die Festlegung von Anforderungen etablieren, um Produkte nicht nur energie- und ressourceneffizient, sondern auch haltbarer, zuverlässiger, wiederverwendbar, aufrüstbar, reparierbar, recycelbar und leichter zu warten zu machen. Ein neuer "Digitaler Produktpass" soll daneben Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte enthalten.

Nach der vorläufigen Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament wird nun die endgültige Annahme der Verordnung erwartet, sobald technische Details geklärt sind. Die europäische Wirtschaft hat dann im Regelfall 18 Monate Zeit, sich an die neuen Ökodesign-Anforderungen anzupassen und ihre Produkte entsprechend zu modifizieren. In einigen begründeten Fällen kann die Kommission jedoch auch einen früheren Anwendungszeitpunkt festsetzen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen sich daher frühzeitig mit der neuen Verordnung vertraut machen und Maßnahmen ergreifen.

Eine Annahme vor den Europawahlen im Juni 2024 gilt als wahrscheinlich.