FAQ zu BAFA Handreichungen
Handreichungen werden in § 20 LkSG ausdrücklich als Mittel der zuständigen Behörde, hier das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genannt, um branchenübergreifende oder –spezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung des LkSG zu veröffentlichen. Die Unternehmen sollen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten unterstützt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich bei Handreichungen aber nicht um rechtsverbindliche Handlungsanweisungen. Aus diesem Grund können Handreichungen auch nicht verbindlich die Tatbestandsmerkmale eines Gesetzes konkretisieren oder gar neue Tatbestandsmerkmale aufstellen.
Auch wenn Handreichungen die verpflichteten Unternehmen rechtlich nicht binden, geht von ihnen trotzdem eine Steuerungswirkung aus. Das BAFA als zuständige Aufsichts- und Bußgeldbehörde bezieht damit Position dazu, wie es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des LkSG auslegt. Verpflichtete Unternehmen sind also gut beraten, die Handreichungen des BAFA als Indikator dafür zu nehmen, wie sie ihren Verpflichtungen aus dem LkSG nachkommen. Gleichzeitig bindet sich das BAFA durch die Handreichungen auch selbst, da es aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes wesensgleiche Sachverhalte übereinstimmend bewerten muss.
Das BAFA hat bisher insgesamt fünf Handreichungen in chronologischer Reihenfolge veröffentlicht:
- Handreichung zur Risikoanalyse vom 17.08.22,
- Handreichung zum Beschwerdeverfahren vom 14.10.22,
- Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit vom 23.12.22,
- Handreichung zur Kredit- und Versicherungswirtschaft vom 11.08.23 und
- Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette vom 15.08.23 (zuvor Executive Summary vom 29.06.23).
Die Handreichung des BAFA und Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte zur Zusammenarbeit in der Lieferkette fokussiert sich auf Auswirkungen des LkSG auf nicht verpflichtete Unternehmen als Zulieferer und KMUs. Bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sollen verpflichtete Unternehmen im Wesentlichen kooperativ mit ihren Zulieferern zusammenarbeiten, wobei ein pauschales Abwälzen der Pflichten auf Zulieferer in jedem Fall unzulässig ist. Auch ist – laut BAFA – von der Unwirksamkeit bei Maßnahmen eines verpflichteten Unternehmens auszugehen, die einen Zulieferer offenkundig überfordern. Vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern sollen die Ergebnisse der Risikoanalyse des verpflichteten Unternehmens widerspiegeln. Als Reaktion auf die neueste Handreichung ist es für Unternehmen ratsam, bestehende Codes of Conduct gründlich durchzusehen und gegebenenfalls anzupassen. Grundsätzlich sollte jedes verpflichtete Unternehmen die Maßnahmen zur Erfüllung seiner LkSG-Sorgfaltspflichten umfassend und für das BAFA nachvollziehbar dokumentieren. Im Zweifel sollte die Darstellung und Begründung umfangreicher ausfallen, wenn ein Unternehmen beschließt, einer Empfehlung des BAFA nicht zu folgen.
Eine weitergehende kritische Betrachtung der aktuellen Handreichung mit konkreten Handlungsempfehlungen für verpflichtete Unternehmen findet sich in unserem Aufsatz im Compliance Berater, 11/2023, S. 450-454.