Corona-Krise: EU-Kommission weitet den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen aus
Die EU-Kommission hat die Ausweitung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen. Der Rahmen wird um fünf zusätzliche Fördermöglichkeiten erweitert. Die Mitgliedstaaten müssen die von diesem Rahmen gedeckten Maßnahmen bei der Kommission anmelden. Der Rahmen lässt erkennen, wie die Kommission bei der Genehmigung von Beihilfen der Mitgliedstaaten ihr Ermessen ausüben wird. Er stützt sich auf Art.107 Abs. 3 lit. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), d.h. er dient der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten. Er gilt in der gesamten Union bis Ende Dezember 2020.
Möglich sind – über die bislang schon vom Unionrahmen umfassten Beihilfen hinaus (vgl. dazu hier) – nunmehr auch Beihilfen (im Fall grenzüberschreitender Kooperationsprojekte zwischen den Mitgliedstaate mit einem Bonus) zur
- Unterstützung für einschlägige Forschung und Entwicklung (FuE) zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise,
- Unterstützung für den Bau und Ausbau von Testeinrichtungen für Produkte, die für die Bekämpfung des Coronavirus relevant sind, wie Impfstoffe, medizinische Ausrüstung oder Geräte, Schutzmaterial und Desinfektionsmittel sowie zur
- Unterstützung für die Herstellung dieser Produkte.
Um Entlassungen aufgrund der Coronakrise in bestimmten besonders betroffenen Regionen oder Wirtschaftszweigen zu vermeiden ist darüber hinaus möglich:
- Gezielte Unterstützung in Form eines Steueraufschubs und/oder der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber,
- Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen.
Zudem wurden auch bereits mögliche Beihilfen erweitert: So dürfen die Mitgliedstaaten nun z.B. zinslose Darlehen gewähren sowie Bürgschaften für Darlehen, die 100 % des Risikos abdecken oder die Bereitstellung von Eigenkapital bis zu einem Nominalwert von 800.000 Euro pro Unternehmen.