Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel derzeit nicht möglich
Eine Kapitalgesellschaft kann derzeit ihre Rechtsform nicht über die Staatsgrenzen hinweg in eine deutsche Rechtsform ändern. Das hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 13. Februar 2012 (Az.: 12 W 2361/11) entschieden.
Das OLG Nürnberg hatte über den Antrag zweier Gesellschafter einer luxemburgischen S.à r.l. zu entscheiden, die ihre Gesellschaft nach Deutschland verlegen und als deutsche GmbH fortsetzen wollten. Im Kern ging es um die bislang ungeklärte Frage: Muss es innerhalb Europas möglich sein, über die Staatsgrenzen hinweg die Rechtsform zu wechseln?
Nein, sagt das OLG Nürnberg. Ein Wechsel einer ausländischen Rechtsform in eine deutsche Rechtsform, insbesondere der GmbH, sei nicht zulässig.
Derartige Konstellationen seien allein nach deutschem Recht zu beurteilen. Demzufolge sei es nicht von Belang, dass das luxemburgische Recht eine Änderung der Rechtsform zulasse. Denn das deutsche Recht - und nur darauf komme es an - lasse einen Formwechsel nur bei im Inland bereits ansässigen Gesellschaften zu. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Gesellschafter es versäumten die nach deutschem Recht zwingend erforderlichen Umwandlungsdokumente, wie etwa den Umwandlungsbericht, vorzulegen.
Diese Entscheidung dürfte jedoch bald überholt sein. Denn in Kürze wird der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden, ob eine generelle Unzulässigkeit eines grenzüberschreitenden Formwechsels, wie sie vom OLG Nürnberg für das deutsche Recht angenommen wird, gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt (Rs. C-378/10 - „Vale"). Zumindest der zuständige Generalanwalt Jääskinen hat sich jüngst für die europaweite Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Formwechsels ausgesprochen. Ob sich der Gerichtshof dieser Meinung anschließt und den Weg für einen grenzüberschreitenden Formwechsel frei macht, bleibt abzuwarten.
Bis zur Entscheidung des EuGH ist von einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel abzuraten. In der Zwischenzeit sollten sich Unternehmer stattdessen anderer Maßnahmen bedienen, um ihre Geschäfte nach Deutschland zu verlagern, wie etwa der grenzüberschreitenden Verschmelzung.
(OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.2.2012 - 12 W 2361/11)
Benjamin Schwarzfischer, Rechtsanwalt & Diana Popow, Wissenschaftliche Mitarbeiterin