Dezember 2022 Blog

Keine unein­geschränkte Einsichtnahme in das Transparenz­register

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 22. November 2022 entschieden, dass der freie Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen der wirtschaftlich Berechtigten in nationalen Transparenzregistern gegen EU-Grundrechte verstößt. Die entsprechende Regelung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist daher ungültig.

Hintergrund

Seit dem 1. August 2021 sind nahezu sämtliche Gesellschaften und Rechtsgestaltungen mit Sitz in Deutschland verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten, also denjenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft oder Rechtsgestaltung steht, einzuholen und dem Bundesanzeiger Verlag als registerführender Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (vgl. Newsletter vom 16. Juli 2021 ). Die im Transparenzregister hinterlegten Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten können grundsätzlich von allen Mitgliedern der Öffentlichkeit eingesehen werden. Vor dem 1. Januar 2020 musste zur Einsichtnahme eines Mitglieds der Öffentlichkeit noch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Mit Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist dieses Erfordernis in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten entfallen, so dass es jedermann – ohne Zugangsbeschränkung – möglich ist, Vor- und Nachname, Geburtsjahr und -monat, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie sämtliche Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten einzusehen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG)).

Lediglich durch Stellung eines Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister war es bislang möglich, im Einzelfall eine Einsichtnahme der breiten Öffentlichkeit in das Transparenzregister zu verhindern (vgl. § 23 Abs. 2 GwG). Trotz der anhaltenden Kritik angesichts des freien Zugriffs auf die persönlichen Daten und der damit verbundenen Befürchtungen vieler wirtschaftlich Berechtigter, Straftaten wie Erpressungen oder Entführungen oder unliebsamer Presseberichterstattung ausgesetzt zu sein, wurde dem Antrag in der Praxis bislang jedoch nur unter strengen Voraussetzungen und Zurückhaltung der registerführenden Stelle stattgegeben.

Entscheidung des EuGH

Geklagt hatten nunmehr eine Gesellschaft sowie deren wirtschaftlich Berechtigter in Luxemburg gegen die Entscheidung der dortigen registerführenden Stelle, den Zugang zu den sie betreffenden Informationen im luxemburgischen Register nicht zu beschränken. Das mit der Sache befasste Gericht hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbreitung der personenbezogenen Daten über das luxemburgische Register und legte daher dem EuGH eine Reihe von Vorlagefragen vor.

Mit seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass der unbeschränkte Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über wirtschaftlich Berechtigte im Luxemburger Transparenzregister einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens (Art. 7) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstelle. Die entsprechende Bestimmung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die vorsieht, dass jedes Mitglied der Öffentlichkeit freien Zugang zu Informationen von wirtschaftlich Berechtigten haben muss (vgl. Art. 1 Nr. 15 Buchst. c) Richtlinie (EU) 2018/843), wurde demzufolge für ungültig erklärt.

Auswirkungen auf die Praxis

Damit wirkt die Entscheidung des EuGH über die konkret entschiedenen Verfahren hinaus und entfaltet sowohl auf EU-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten Bindungswirkung. Auf nationaler Ebene haben Gerichte und Verwaltungsbehörden das Urteil daher umzusetzen. Sie dürfen eine europarechtswidrige nationale Vorschriften wie nunmehr § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG nicht anwenden.

Die Entscheidung des EuGH hat daher auch Auswirkungen auf das deutsche Transparenzregister: Seit der Veröffentlichung des Urteils des EuGH am 22. November 2022 ist es als Mitglied der Öffentlichkeit nicht mehr uneingeschränkt möglich, Informationen über wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister einzusehen. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis des Bundesanzeiger Verlags können Einsichtnahmeanträge im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, aber dann stattgegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird.

(EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – verbundene Rechtssachen C‑37/20 und C‑601/20)

 

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