Juli 2023 Blog

Kommiss­ion veröff­ent­licht FAQ zur Ver­ord­nung über ent­wal­dungs­freie Lieferketten

Die Europäische Kommission (nachfolgend „EU-Kommission“ oder „Kommission“) hat mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (nachfolgend „VO“) am 29. Juni 2023 einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der die Verordnung und insbesondere deren praktische Umsetzung weiter konkretisiert.

Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr mehrerer Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschuk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen.

Unternehmen müssen bis zum 30. Dezember 2024 die Vorgaben erfüllen; sie müssen insbesondere den umfangreichen Sorgfaltspflichten nachkommen. Damit sehen sich Unternehmen mit einer nur 18-monatigen Übergangsphase konfrontiert. Kleinere und mittlere Unternehmen haben noch bis zum 30. Juni 2025 Zeit für die Umsetzung.

Hintergrund

Art. 3 der VO regelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen gelistete Erzeugnisse und Rohstoffe in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren. Die Rohstoffe oder Erzeugnisse müssen entwaldungsfrei sein, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und es muss eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorgelegt werden.

Die von der Kommission veröffentlichten FAQ gehen auf diese drei Voraussetzungen genauer ein und stellen mögliche Hilfsmittel vor. Die Dokumentations- und Informationslast der Unternehmen wächst, die Kommission hält aber auch Unterstützung bereit. Eine erhebliche Vereinfachung dürfte die Ansicht der EU-Kommission bringen, wonach die Berichtspflicht gemäß der VO mit dem Bericht gemäß den Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllt werden kann, sofern auf die Anforderungen der VO eingegangen wird.

Anwendungsbereich – Listung entscheidend

Die EU-Kommission betont, dass die in Anhang I aufgeführte Liste von Erzeugnissen abschließend ist. Gleichzeitig weist die Kommission aber auch darauf hin, dass die VO nach zwei Jahren einer Überprüfung unterzogen wird und es dann insbesondere zur Erweiterung der Liste kommen kann.

Die VO gilt für die gelisteten Erzeugnisse unabhängig davon, ob Erzeugnisse in der EU hergestellt wurden oder importiert wurden. Gleichsam unterfallen auch recycelte Produkte der VO, sofern Teile des Materials gelistete Rohstoffe sind. Nicht ausreichend ist hingegen, dass gelistete Produkte Bestandteile neu hergestellter Produkte sind – so ist z.B. Leder ein gelistetes Produkt, für das die Verordnung Anwendung findet, Lederschuhe sind aber nicht in den Anwendungsbereich einbezogen.

Entwaldungsfrei gemäß der VO

Der Begriff der Entwaldungsfreiheit wird in der VO definiert; er ist damit nicht nach den nationalen Vorgaben auszulegen. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn seit dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist. Die EU-Kommission stellt nun – für Unternehmen weitreichend – klar, dass auch Landflächen, die aufgrund von Naturkatastrophen, z.B. durch einen Waldbrand, „natürlich“ entwaldet wurden, und dann zu Agrarzwecken genutzt werden, der Umwandlung unterfallen. Im Einklang mit Erwägungsgrund 82 der VO wird der Waldbegriff weit verstanden. Neben Wäldern fallen auch Gebiete, die das nationale Recht des Produktionslandes als Savannen, Feuchtgebiete oder andere wertvolle Ökosysteme definiert, unter den Waldbegriff. Unternehmen sollten länderspezifisch prüfen, ob ihre Landnutzungsflächen im Produktionsland als Wald gelten.

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Neben der Entwaldungsfreiheit fordert die VO, dass Rohstoffe oder Erzeugnisse nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert bzw. Rinder aufgezogen wurden. Die FAQ konkretisieren die in der VO aufgezählten Rechtsvorschriften nicht– so bleibt weiter unklar, welche Vorschriften etwa „Handelsvorschriften“ im Sinne der Verordnung sind. Für den Sonderfall, dass kein Landnutzungstitel vorliegt bzw. in Abwesenheit eines Landnutzungsregisters, sollen verpflichtete Unternehmen bei der Geolokalisierung der Erzeugergrundstücke auf direkte Erfassung der Lieferanten oder auf vermittelnde Institutionen wie Genossenschaften, Zertifizierungsstellen, nationale Rückverfolgbarkeitssysteme zurückgreifen.

Vorlage einer Sorgfaltserklärung

In der in Anhang II der VO näher beschriebenen Sorgfaltserklärung müssen diverse Informationen über relevante Produkte und relevante Rohstoffe angegeben werden. Grundsätzlich sind die Sorgfaltserklärungen von jedem Marktteilnehmer und Händler, der nicht KMU ist, vorzulegen. Bei Weiterverarbeitung oder bei nachträglicher Ausfuhr oder Einfuhr der Güter kann teilweise auf bereits vorgelegte Sorgfaltserklärungen verwiesen werden. Die Ausübung der Sorgfaltspflichten bleibt insbesondere bei der Weiterverarbeitung von Rohstoffen aber unberührt.

1. Geolokalisierungsdaten – zur Not mit Handyfotos

Nach Nr. 3 des Anhang II sind Informationen über „Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden“ anzugeben.

Ausweislich der FAQ, soll die Identifizierung des genutzten Landes mittels Längen- und Breitengrad erfolgen. Laut Kommission ist dabei auch der Zeitpunkt der Ernte relevant. Um zu verifizieren, dass die mittels der Geolokalisierung angegebene Landfläche tatsächlich entwaldungsfrei ist, empfiehlt die Kommission auf Satellitenbilder, Luftaufnahmen und sogar u.U. Handyfotos zurückzugreifen. Außerdem verweist die Kommission zur Ermittlung der Koordinaten auf Mobiltelefone und frei verfügbare Apps (GIS Geographic Information Systems).

In Zukunft dürfte auch die EU-Kommission Daten zur Verfügung stellen. Geplant ist die Einführung des EU Forest Observatory, eine Datenbank der EU Kommission, die Wälder weltweit kartiert und ab Ende 2023 verfügbar sein soll.

Der Nachweis der Entwaldungsfreiheit muss für alle Produkte bzw. Rohstoffe geführt werden. Dies wird insbesondere für „Schüttgut“ in z.B. Silos herausfordernd. Bei lose transportierten Rohstoffen, wie dies z.B. bei Soja der Fall ist, muss der Inhalt des gesamten Silos oder des gesamten Containers entwaldungsfrei sein; bereits kleine Mengen, für die kein Nachweis vorliegt, sollen – so die Kommission – dazu führen, dass eine ganze Schiffsladung nicht in Verkehr gebracht werden darf. Stammen die Rohstoffe aus verschiedenen Ländern, muss dies in der Sorgfaltsklärung entsprechend angegeben werden. Gleiches gilt bei Rindern hinsichtlich deren Aufzugsorte, die Geburtsorte eingeschlossen.

Die EU-Kommission betont, dass Unternehmen auf jeder Stufe der Lieferkette nachweislich entwaldungsfreie Waren von Waren unbekannter Herkunft oder von nicht entwaldungsfreien Waren trennen müssen. Ist die Trennung nicht möglich, oder sind die Informationen nicht zu erhalten, gelten die Verbote der Verordnung. Die Kommission betont, dass Marktteilnehmer und Händler, die nicht KMU sind, im Zweifel vom Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Exportieren oder sogar Re-Importen Abstand nehmen sollen.

2. Weitere Sorgfaltspflichten – risikoabhängig abgestuft

Teil der Sorgfaltserklärung ist auch die Bestätigung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Die Sorgfaltspflichten sind dreistufig: Informationssammlung, Risikoanalyse und Abhilfe- bzw. Präventionsmaßnahmen, die im Kern aber ein Risikomanagementsystem erfordern.  Die Kommission stellt klar, dass das Verbot des Inverkehrbringens, Bereitstellens und des Exports dann gilt, wenn Informationen schon nicht gesammelt wurden bzw. nicht vorhanden sind.

Darüber hinaus wird die EU-Kommission Länder in drei verschiedene Risikokategorien aufteilen. Die Kategorisierung wird für Ende Dezember 2023 erwartet. Die Kriterien für die Bewertung werden in Art. 29 der VO festgelegt. Dabei werden insbesondere Prognosen zur Waldschädigung und Waldumwandlung berücksichtigt sowie mögliche sonstige Sanktionen gegenüber betreffenden Erzeugern verhängt werden.

Das Sorgfaltspflichtenprogramm richtet sich dann nach dem Risikograd des Ursprungslandes. Unternehmen, die Rohstoffe in Ländern mit niedrigem Risiko produzieren, unterliegen nach Art. 13 der VO einer vereinfachten Sorgfaltspflicht. Sie müssen eine Geolokalisierung vornehmen und ermitteln, wie hoch das Risiko der Umgehung der Verordnung, sowie das Risiko der Vermischung mit Produkten anderer Herkunft ist. Die Kommission stellt klar, dass bei hohem Länderrisiko ein Inverkehrbringen, Bereitstellen und Exportieren zwar möglich ist, Unternehmen aber mit verstärkten Kontrollen rechnen müssen.

Die EU-Kommission kündigt an, Partnerschaften mit Drittländern zur gemeinsamen Bekämpfung von Entwaldung aufzunehmen und zu verhindern, dass ganze Regionen von Lieferketten ausgeschlossen werden.

Fazit

Die Kommission geht in ihren FAQ zunächst mehrheitlich auf die zu beschaffenden Informationen ein und welche Unterstützung dabei gegeben wird. Klar wird aber auch: Stehen nicht ausreichend Informationen zur Verfügung oder betreffen diese nur einen Teil der Ware, darf die Ware nicht in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden. Wie groß die Unterstützung durch das EU Forest Observatory ausfällt, wird sich zeigen. Durch das EU Single Window Environment for Customs (EU SWE-C) ist geplant, europaweit die zuständigen Behörden sowie Zollbehörden zu vernetzen und den Informationsdatenaustausch zu gewährleisten – die Durchsetzbarkeit der Vorschriften wird dadurch erhöht. Unternehmen ist zu empfehlen, bereits jetzt mit dem Lieferkettenmanagement und der Sammlung von Informationen zu beginnen.

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