Pflichten der Geschäftsführung in der Krise
Pflichten der Geschäftsführung in der Krise
Die Pflicht der Geschäftsführung zur Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft wurde vom BGH unlängst konkretisiert. Wird ein Dritter mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt, muss die Geschäftsführung auch dafür sorgen, dass dessen Prüfungsergebnis schnellstmöglich vorgelegt wird.
In seinem Urteil betont der BGH die Pflicht der Geschäftsführung, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu vergewissern. Von dieser Pflicht ist auch die Prüfung der Insolvenzreife umfasst. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine solche vorliegen könnte, muss sich die Geschäftsführung umgehend die für die Prüfung der Insolvenzreife erforderlichen Kenntnisse und Informationen verschaffen und auf deren Grundlage die Insolvenzreife prüfen. Fehlen der Geschäftsführung die dafür notwendigen fachlichen Kenntnisse, muss sie sich von einem qualifizierten Dritten rechtzeitig fachkundig beraten lassen und dessen Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Dabei darf sich die Geschäftsführung nicht damit begnügen, den notwendigen Prüfungsauftrag unverzüglich erteilt zu haben. Sie ist auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Prüfergebnis schnellstmöglich vorgelegt wird. Erteilt die Geschäftsführung dem Dritten nur den allgemeinen Auftrag zur Prüfung der Vermögenslage oder Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft, so hat sie sicherzustellen, dass die Frage der Insolvenzreife vorab und unverzüglich geprüft wird.
Unterlässt die Geschäftsführung diese Prüfung oder nimmt sie diese nur unzureichend oder zu spät vor, so handelt die Geschäftsführung schuldhaft pflichtwidrig, was zur Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen kann.
(BGH, Urteil vom 27.3.2012 - II ZR 171/10)
Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt