Dezember 2012 Blog

Verdeckte Sacheinlage in der Form des Hin- und Herzahlens

Ist die Erfüllung der Einlageverpflichtung bei einer Kapitalerhöhung der GmbH fehlgeschlagen und ist dabei ein Bereicherungsanspruch des Gesellschafters entstanden, so stellt es eine verdeckte Sacheinlage in der Form des Hin- und Herzahlens dar, wenn die Gesellschaft die später erneut eingezahlte Einlage unmittelbar zur Tilgung dieses Bereicherungsanspruchs verwendet.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 10. Juli 2012 entschieden. Der Gesellschafter einer GmbH hatte seine Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung bereits vor Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses erbracht. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung waren die Mittel bereits weitestgehend aufgebraucht. Nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister zahlte der Gesellschafter die Einlagesumme erneut ein. Die Mittel dazu hatte er sich über ein Bankdarlehen verschafft. Noch am Tag der Wertstellung auf dem Konto der Gesellschaft verwendete diese den Betrag, um das Bankdarlehen des Gesellschafters zu tilgen.

Der BGH hat zunächst seine Auffassung wiederholt, wonach Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung hätten, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden sei. Nachdem die vorliegend voreingezahlten Mittel bereits aufgebraucht waren, konnte eine Tilgungswirkung dagegen nicht eintreten. Stattdessen stand dem Gesellschafter lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

Anschließend führte der BGH aus, dass die später vorgenommene erneute Einzahlung sowie die anschließende Verwendung der eingezahlten Mittel sich wirtschaftlich gesehen wie eine Einbringung der Bereicherungsforderung auswirke. Demnach handele es sich um eine verdeckte Sacheinlage im Sinne von § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG. Etwas anderes ergab sich nach Ansicht des BGH auch nicht daraus, dass die Zahlung vorliegend nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an die finanzierende Bank erfolgt war. Schließlich könne auch die für die Annahme einer verdeckten Sacheinlage erforderliche Abrede zwischen GmbH und Gesellschafter aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs vermutet werden.

Ob dennoch eine Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht erfolgt sei, richte sich nach § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG, wonach eine Anrechnung des Wertes des eingebrachten Vermögensgegenstandes auf die Einlagepflicht erfolge. Im Falle der Vollwertigkeit des Bereicherungsanspruchs wäre demnach trotz Erbringung einer verdeckten Sacheinlage die Einlagepflicht als erfüllt anzusehen. Die Beurteilung der (Voll-)Wertigkeit der Forderung richte sich dabei danach, ob diese (vollständig) durch entsprechendes Vermögen der Gesellschaft abgesichert sei. Hierbei sei es zum einen unerheblich, ob die Gesellschaft eine Unterbilanz aufweise. Zum anderen, so der BGH, könnten bei der Bewertung des Vermögens der Gesellschaft auch stille Reserven berücksichtigt werden.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei der Erbringung der Einlagen – bei Gesellschaftsgründung wie auch im Rahmen von Kapitalerhöhungen – höchste Sorgfalt geboten ist, wenn eine spätere Inanspruchnahme durch die GmbH oder ihren Insolvenzverwalter ausgeschlossen werden soll. Insofern hat auch die mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführte Anrechnung des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstands nur teilweise Erleichterung gebracht. Schließlich ist stets der betroffene Gesellschafter hinsichtlich der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes darlegungs- und beweispflichtig.

(BGH, Urteil v. 10. Juli 2012 – II ZR 212/10)
Florian Puschmann, Rechtsanwalt

 

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