Juni 2024 Blog

Verschärfungen beim Lobbyregister

Änderungen am Lobbyregistergesetz stärken die Aussagekraft des Registers zum Zwecke eines transparenten Staates, verschärfen aber auch die bisherigen Eintragungspflichten.  

Wer Einfluss auf die politische Willensbildung und Entscheidungen des Bundestages oder der Bundesregierung nehmen möchte, beispielsweise indem er oder sie mit politischen Forderungen auf Bundestagsabgeordnete oder Beamte der Bundesregierung zugeht, muss unter bestimmten Voraussetzungen im Lobbyregister eingetragen sein. Kaum zwei Jahre in der Welt, ist das Lobbyregister zum 1. März 2024 bereits das erste Mal geändert worden. Auch wenn die Grundstruktur des Gesetzes und des Registers unverändert geblieben sind, haben Interessenvertreter spätestens bis zum 31. Juni 2024 mehr Informationen öffentlich bereitzustellen. 

Was ändert sich?

Das sind die wesentlichen Änderungen:

Erweiterung des Anwendungsbereichs 

Der Anwendungsbereich der Regelungen für die Interessenvertretung ist erweitert worden. Das betrifft die Frage, wer angesprochen wird. In den Ministerien reichen nunmehr schon Kontakte auf Referatsleiterebene aus und hinsichtlich der Interessenvertretung gegenüber Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestags ist der Anwendungsbereich des Lobbyregistergesetzes auf Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erweitert worden. 

Darstellung der bezweckten Einflussnahme

Darüber hinaus wurden die inhaltlichen Veröffentlichungspflichten der Interessensvertreterinnen und Interessenvertreter erweitert. So sind nunmehr die aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder auf Ebene der Europäischen Union, hinsichtlich derer die Interessenvertretung betrieben wird, konkret zu benennen. Zusätzlich müssen grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu den angegebenen Regelungsvorhaben mitgeteilt und bis zum Ende des Quartals der Einbringung hochgeladen werden.

Angaben zu den Hauptfinanzierungsquellen

Änderungen haben sich durch die Novelle auch hinsichtlich der Angaben zu den Hauptfinanzierungquellen ergeben. § 3 Abs. 1 Nr. 8 lit. a LobbyRG legt fest, dass fortan in absteigender Reihenfolge des Anteils an den Gesamteinnahmen Informationen zu den Kategorien wirtschaftliche Tätigkeit, öffentliche Zuwendungen, Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und Sonstiges bereitgestellt werden müssen. 

Hervorzuheben ist insbesondere die Neuregelung zu den Angaben über Schenkungen (z. B. Spenden) und lebzeitige Zuwendungen. In § 3 Abs. 1 Nr. 8 lit. d LobbyRG wird nunmehr geregelt, dass bei Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen, die 10.000 EUR und zugleich 10 % der jährlichen Gesamtsumme der Schenkungen und lebzeitigen Zuwendungen übersteigen, der Name der Geberin oder des Gebers und eine kurze Beschreibung der Leistung mitzuteilen sind. Für Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des Lobbyregistergesetzes am 1. März 2024 erfolgt sind, besteht nach einer Übergangsregelung die Möglichkeit, die Daten anonymisiert anzugeben. Die bisher noch bestehende Möglichkeit, einzelne Angaben zur Finanzierung zu verweigern, ist gänzlich entfallen. 

„Drehtür-Effekt“

Des Weiteren sind die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LobbyRG erstmals verpflichtetet, Daten zu Personen anzugeben, die in ihrem Namen Interessenvertretung betreiben und die aktuell oder in den vergangenen fünf Jahren in Legislative oder Exekutive tätig sind oder waren. Damit soll das Ausmaß des sogenannten „Drehtüreffekts“, also des Wechsels von vormals oder aktuell in der Legislative oder Exekutive tätigen Personen in den Bereich der Interessenvertretung, sichtbar gemacht werden.

Handlungsbedarf für viele Verbände und Vereine

Für die mehr 6.000 im Lobbyregister eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, größtenteils Verbände und eingetragene Vereine, besteht nun Handlungsbedarf, da die Anpassung der bisherigen Eintragungen an die neue Gesetzeslage schon bis zum 30. Juni 2024 erfolgen muss. Die Verschärfungen am Lobbyregistergesetz sollten zum Anlass genommen werden, um zu prüfen, ob die Angaben noch vollständig und richtig sind. Interessenvertretung betreibende Verbände sollten dies durchaus mit besonderer Sorgfalt betreiben, schließlich droht bei Fehlern ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

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