Oktober 2018 Blog

Vergütung von Dienstreisen ins Ausland

Reisezeiten von Arbeitnehmern ins Ausland sind im Rahmen des Erforderlichen zu vergüten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell anlässlich eines technischen Mitarbeiters entschieden, der auf eine Baustelle nach China entsandt worden war.

Der Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war auf seinen ausdrücklichen Wunsch nicht mit der Economy Class per Direktflug, sondern mit der Business Class mit Zwischenstopp in Dubai gereist. Die übliche Arbeitszeit erhielt er für vier Tage (32 Stunden) vergütet. Seine Klage war auf weitere 37 Stunden gerichtet, weil er die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Dienststelle vergütet haben wollte.

Kern der Entscheidung ist die Frage, ob und wie Reisezeit zu vergüten ist, die über die übliche Arbeitszeit hinausgeht.

Im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages (wie im Fall des BAG, dort war der RTV-Bau anwendbar) kommt es auf die dortige Regelung an. Meist ist eine Vergütungspflicht für Reisen vorgesehen. Ob die Reisen ins In- oder Ausland gehen, ist dabei nach dem BAG nicht entscheidend: Es kommt auf den Sitz des Unternehmens an. Für die Frage, welche Reisezeit nach Tarifstundenlohn zu vergüten ist, kommt es nach 4.3 RTV Bau auf die „erforderliche Reisezeit“ an. Ob die Reisezeit über Dubai „erforderlich“ war oder, was näher liegt, ob nur der Direktflug „erforderlich“ gewesen wäre, muss das Landesarbeitsgericht nun aufklären.

Andere Tarifverträge (etwa im öffentlichen Dienst) sehen vor, dass Dienstreisen außerhalb der täglichen Arbeitszeit keine Arbeitszeit und damit nicht vergütungspflichtig sind. Andere Tarifverträge sehen eine Auslösung vor, also eine Zahlung für zurückgelegte Entfernungen, mit der dann auch pauschal die Vergütung der Reisezeit abgegolten ist.

Ähnliche Regelungen können auch in Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ist das nicht der Fall, wie in der Praxis häuft, kommt es darauf an: Gehören die Fahrzeiten zur „eigentlichen Tätigkeit“, wie bei klassischen Außendienstlern, dürften sie auch über die tägliche Regelarbeitszeit hinaus vergütungspflichtig sein. Ist die „eigentliche Tätigkeit“ eine andere, etwa die Arbeit auf einer Baustelle, die Beratung eines Kunden oder der Einsatz in einer bestimmten Filiale eines Filialbetriebes, kommt es auf die Vergütungserwartung und die Üblichkeit an.

Wichtig: Ob die Fahrtzeit zu vergüten ist, hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Beides ist unabhängig voneinander zu betrachten. Während das durch EU-Richtlinien bestimmte Arbeitszeitrecht (das vor allem die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt) in Bewegung ist, gilt im Vergütungsrecht nach wie vor nationales Recht. Auch mit der Frage, ob die Fahrzeit von zu Hause zu einer auswärtigen Betriebsstätte (vergütungspflichtige) Arbeitszeit oder (privater) Arbeitsweg ist, hat die Entscheidung des BAG nichts zu tun. Das ist und bleibt eine Frage der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Insoweit ist für die Praxis festzuhalten: Das Urteil des BAG ordnet nicht die Vergütungspflicht von Dienstreisen neu. Es stellt lediglich klar, dass eine tarifvertragliche Regelung auch dann gilt, wenn die Reise nicht in Deutschland endet. Ob die Reise im Einzelfall vergütet werden muss oder nicht, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Allerdings lassen sich Unklarheiten vermeiden, wenn man Dienstreisen – etwa durch eine Auslöse – vertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regelt, wo kein Tarifvertrag gilt.

(BAG, 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17)

Dr. Philipp Wiesenecker, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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