Gemeinsam mit dem Geschäftsführer des Deutschen Verband Tiernahrung e.V., Dr. Michael Lüke
Fremdbefüllung von Handtuchspendern keine Markenverletzung: GvW in Grundsatzverfahren vor OLG München erneut erfolgreich
Das Befüllen von Marken-Papierhandtuchspendern mit fremden Papierhandtüchern stellt keine Markenverletzung dar. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren an das OLG zurückverwiesen hatte (I ZR 136/17). Eine gegensätzliche, über 30 Jahre alte Grundsatzentscheidung des BGH (KZR 43/85) hat sich damit jetzt endgültig überholt.
Das OLG München ist der Argumentation der GvW-Mandantin ZVN gefolgt. Der durchschnittliche Verbraucher verbindet mit der Kennzeichnung auf dem Behälter nicht die Marke des Inhalts, so die Entscheidung des Gerichts. Die Richter haben dabei in den Entscheidungsgründen detailliert auch die Aspekte einbezogen, dass die Nachfüllware gerade nicht gekennzeichnet war und vom Verbraucher – anders als z.B. bei Kaffeekapseln – nicht selbst eingefüllt wird.
Dem durchschnittlichen Verbraucher sei der Inhalt im Verhältnis zum Behälter gleichgültig, da er sich nicht um die Ersatzbeschaffung des Inhalts kümmern müsse. Ihm komme es auf den alltäglichen und kostenlosen Vorgang des Abtrocknens an. Hier sei er an eine große Vielzahl und Vielfalt von mit einander kompatiblen Handtuchspendern und -systemen gewöhnt. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass nach der Verkehrsauffassung die Marke auf dem Behältnis nicht auch als Hinweis auf die Qualität und die betriebliche Herkunft des Inhalts verstanden wird. Die Entscheidung des OLG München hat hohe Bedeutung für den wirtschaftlich lukrativen „Away-From-Home (AFH)“-Bereich, wie z.B. der Ausstattung von öffentlichen Waschräumen.
GvW Graf von Westphalen hat ZVN in diesem Rechtsstreit durch Dr. Christian Triebe (Federführung) vertreten. Der Hamburger Partner begleitet das Lüneburger Großhandelsunternehmen bereits seit vielen Jahren in markenrechtlichen Auseinandersetzungen.
(Urt. v. 29. 7. 2021 – U 2962/16; Revision ist nicht zugelassen)
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