Zwangsarbeit

Am 13. März 2024 hat der Rat die Verordnung zum Verbot von Produkten, die unter Einsatz von Zwangsarbeit,, einschließlich Kinderarbeit, hergestellt wurden, (Forced Labour Regulation, oder FLR) auf den Weg gebracht. Der Verordnungsentwurf betrifft alle Produkte, die auf dem EU-Markt, auch im Wege des Onlinehandels, angeboten werden, unabhängig davon, ob sie in der EU für den Inlandsverbrauch oder für die Ausfuhr hergestellt oder eingeführt werden. Der Anwendungsbereich geht insofern weit über beispielsweise den der EUDR hinaus. Die Verordnung würde die CSDDD ergänzen.

Die EU-Mitgliedstaaten wären für die Durchsetzung der Bestimmungen zuständig, und ihre nationalen Behörden könnten Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, vom EU-Markt nehmen. Die Zollbehörden würden solche Produkte an den EU-Grenzen identifizieren und stoppen.

Die FLR sieht jedoch keine Beweislastumkehr vor, wie beispielsweise der US-amerikanische Uyghur Forced Labor Prevention Act. Die nationalen Behörden haben nach der FLR weiterhin den Beweis zu erbringen, dass das jeweilige Produkt unter Zwangsarbeit hergestellt wurde. Hierfür soll eine Datenbank mit Leitlinien, bereits verhängten Einfuhrverboten und identifizierte Hochrisikobranchen und –regionen veröffentlicht werden.

Die FLR tritt zwar bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft- voraussichtlich Mitte 2024. Sie gilt jedoch nach dem aktuellen Verordnungsentwurf erst drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten, voraussichtlich also erst ab Mitte 2027. Dennoch ist es bereits jetzt für Unternehmen empfehlenswert, ein produktbezogenes Risikomanagement aufzubauen.