Mit Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BGBl. I 2021, 3436) zum 1. Januar2024 wurden grundlegende Änderungen im Gesellschaftsrecht eingeführt. Ein Kernelement ist die Abschaffung des Begriffs der Gesamthand im BGB. Der MoPeG-Gesetzgeber hatte zwar klargestellt, dass sich hierdurch im Ertragsteuerrecht keine Änderungen ergeben sollen. Es bestand jedoch eine erhebliche Verunsicherung, welche Folgen sich für andere Steuerarten, in denen ebenfalls auf die Gesamthand Bezug genommen wurde, ergeben würden. Es wurden daher eine Reihe von Anpassungen in den Steuergesetzen vorgenommen. Hierbei handelt es sich zwar überwiegend um redaktionelle Anpassungen. Es gibt aber auch inhaltliche Änderungen, von denen wir hier die wichtigsten kurz vorstellen:
- Der neue § 14a AO enthält eine für sämtliche Steuergesetze geltende Definition des Begriffs der Personenvereinigung. Es wird unterschieden zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen:
- Rechtsfähige Personenvereinigungen sind nach § 14a Abs. 2 AO insbesondere: Rechtsfähige Personengesellschaften, wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (z.B. oHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen; Vereine ohne Rechtspersönlichkeit und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften.
- Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind nach § 14a Abs. 3 AO insbesondere: Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften.
- Die Differenzierung hat verfahrensrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bekanntgabe- und Erklärungsvorschriften bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung:
- Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die gesetzlichen Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO n.F.), also auch vorrangig die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO n.F.). Alle Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung sind vorrangig der Gesellschaft bekannt zu geben (§ 183 AO n.F.). Auch ein etwaiger Verspätungszuschlag ist vorrangig gegen die Gesellschaft festzusetzen (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AO n.F.).
- Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen bleibt es bei den bisherigen Regelungen für Bekanntgabe und Erklärungspflicht; alle Feststellungsbeteiligten sind erklärungspflichtig (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) AO n.F.) und die Bekanntgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellung soll an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erfolgen (§ 183a AO n.F.).
- Diese geänderten Erklärungspflichten und Bekanntgaberegelungen gelten grundsätzlich für alle ab 2024 einzureichenden Feststellungserklärungen bzw. Feststellungsbescheide. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember2025 werden aber auch Erklärungen von und Bekanntgaben an die bisher verpflichteten Personen akzeptiert (§ 39 EGAO n.F.).
- Auch für das Vollstreckungsverfahren (§ 267 AO n.F.) und für die Einspruchsbefugnis (§ 352 AO n.F.) ist die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Personenvereinigung von Bedeutung.
- Auch die Regelungen zur Klagebefugnis vor den Finanzgerichten wurden an diese Differenzierung angepasst (§ 48 FGO n.F.).
- Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n.F. wird das Gesamthandsprinzip für steuerliche Zwecke einschließlich der anteiligen Zuordnung von Wirtschaftsgütern ausdrücklich fortgeführt und festgeschrieben, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand gelten. Dies sah im Ergebnis bereits die Gesetzesbegründung zum MoPeG vor, hatte dies aber nicht in den Gesetzestext selbst aufgenommen. Diese Klarstellung gilt für alle Steuerarten, in denen die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 39 Abs. 2 AO anerkannt ist.
- Da im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht generell angewendet wird, enthält der neue § 2a ErbStG eine entsprechende Regelung. Danach gelten rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO n.F.) für Zwecke des ErbStG weiterhin als Gesamthand. Es bleibt mithin „beim Alten“.
Offen ist allerdings, ob die Steuerbefreiung für das sog. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG) auch dann gilt, wenn das Familienheim – wie in der Praxis häufig – von einer Ehegatten-GbR gehalten wird. Hierzu ist derzeit ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. II R 18/23).
- Bei der Grunderwerbsteuer hatte die Gesetzesbegründung zum Wachstumschancengesetz zu erheblichen Verunsicherungen geführt (siehe dazu unseren Blog-Beitrag aus September 2023). Dies betraf die Steuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern bzw. umgekehrt nach §§ 5, 6, 7 Abs. 2 GrEStG. § 24 GrEStG n.F. regelt nun, dass rechtsfähige Personengesellschaften i.S.d. § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO n.F. für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand gelten. Damit bleibt es – zunächst für einen Übergangszeitraum von drei Jahren – nun bei der bisherigen Rechtslage.
Die Befristung ist vor dem Hintergrund einer geplanten grundlegenden Novellierung des Grunderwerbsteuerrechts ergangen. Hier hat der Gesetzgeber nun Zeit gewonnen, die Novellierung zum Abschluss zu bringen, die das Grunderwerbsteuerrecht möglicherweise auf komplett neue Grundlagen stellen wird.