April 2022 Blog

Erneute Sanktions­verschärfung

Stand: 12. April 2022

Die aufgrund der völkerrechtswidrigen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine erlassenen EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus (23. Februar bis 2. März) wurden Anfang April 2022 erneut ausgeweitet. Bereits zuvor kam es Mitte und Ende März 2022 zu Verschärfungen. Das neue 5. Sanktionspaket beinhaltet eine starke Ausdehnung der Exportverbote aus der EU nach Russland und führt zudem zu neuen Importverboten. Darüber hinaus wurden die personenbezogenen Listungen ebenfalls erweitert. Auch im US-Sanktionsregime betreffend Russland kam es zu Anpassungen.

Umfassende Ergänzung der EU-Sanktionen - insbesondere Ausweitung der güterbezogenen Sanktionsvorschriften

Durch die am 8. April 2022 beschlossene Verordnung (EU) 2022/576 wurden die güterbezogenen Beschränkungen aus dem sogenannten Russland-Embargo (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) angepasst und ausgedehnt. Die Regelungen gelten grundsätzlich seit dem 9. April 2022.

Umfangreiche Einschränkungen der Russlandexporte

Die Ausfuhr in die Russische Föderation wird weiter eingeschränkt. So umfasst das in Artikel 3b Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelte Exportverbot jetzt auch solche in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien, die zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können (LNG-Güter und -Technologie). Artikel 3c Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird ebenfalls erweitert und umfasst nunmehr auch die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive. Ihre Ausfuhr nach Russland ist verboten.

Neu eingeführt wird Artikel 3k Verordnung (EU) 833/2014. Dieser verbietet in Abs. 1 die Ausfuhr der im neuen Anhang XXIII genannten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Verboten ist der mittelbare oder unmittelbare Verkauf, die Lieferung, Verbringung und Ausfuhr dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen („POE“) in Russland oder zur Verwendung in Russland. Der sehr umfangreiche Anhang XXIII umfasst eine Vielzahl von Gütern und Technologien, die unter anderem Wirtschaftsbeteiligte aus den Bereichen Chemie, Holzverarbeitung, Papier, Textil, Metall und Maschinenbau betreffen.

Artikel 3k Abs. 2 erweitert das Verbot um die Erbringung mittelbarer oder unmittelbarer technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und anderer Dienste im Zusammenhang mit den vorgenannten Gütern. Auch Finanzierungsleistungen sind insofern verboten. Eine Altvertragsregelung in Artikel 3k Abs. 4 erlaubt bis zum 10. Juli 2022 die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen worden sind. Artikel 3k Abs. 5 sieht zudem die Möglichkeit von Genehmigungen durch die zuständigen Behörden vor.

Neue weitreichende Importverbote

Wie bereits vorab in den Medien berichtet wurde, verständigten sich die EU-Außenminister auf umfassende Importverbote. Der neue Artikel 3i Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 verbietet nunmehr den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die Einfuhr in die Union oder die Verbringung von im neuen Anhang XXI aufgeführten Gütern, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Umfasst sind unter anderem Kaviar- und Kaviarersatz, Zement, Holz und Holzwaren, Möbel sowie eine Reihe von chemischen und petrochemischen Stoffen. Artikel 3i Abs. 2 ergänzt die Vorschrift um ein Verbot der unmittelbar oder mittelbaren Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den vorgenannten Gütern und Technologien. Dies umfasst auch die Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der genannten Güter oder Technologien. Ebenfalls umfasst ist das Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen für die vorgenannten Güter und Technologien zu erbringen. Nach Artikel 3i Abs. 3 gilt jedoch ein Übergangszeitraum für solche Verträge, die vor dem 9. April 2022 abgeschlossen wurden. Die Altvertragsregelung gilt allerdings nur für eine Erfüllung bis zum 10. Juli 2022. Artikel 3i Abs. 4 unterwirft ab dem 10. Juli 2022 zudem Kaliumchlorid und bestimmte Düngemittel einem Einfuhrkontingent. Bereits zuvor greift das Importverbot des Abs. 1.

Der neue Artikel 3j Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 ist möglicherweise ein Vorbote eines teilweise geforderten Importverbotes für fossile Brennstoffe aus der Russischen Föderation. Der unmittelbare oder mittelbare Kauf, die Einfuhr oder Verbringung von Kohle und anderen fossilen Feststoffen, die in Anhang XXII gelistet sind, wird verboten. Artikel 3j Abs. 2 erweitert das Verbot in bekannter Weise, um die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und anderen Dienst, einschließlich der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen hinsichtlich der vorgenannten Produkte. Vorerst ist eine Übergangsphase vorgesehen. Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen, die von dem 9. April 2022 geschlossen worden sind, sofern die Erfüllung bis zum 10. August 2022 stattfindet.

Hausverbot für russische Schiffe und Kraftverkehrsunternehmen

Der neue Artikel 3ea Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet es nach dem 16. April 2022, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren. Das Verbot erstreckt sich gemäß Abs. 2 auch auf solche Schiffe, die ihre Registerflagge nach dem 24. Februar 2022 umgeflaggt haben. Ausnahmen bestehen für Schiffe, die Hilfe benötigen und deswegen einen Nothafen anlaufen müssen oder sofern Menschenleben auf See gerettet werden müssen. Darüber hinaus können von den zuständigen Behörden weitere Ausnahmen gewährt werden. Insbesondere darf das Anlaufen europäischer Häfen durch russische Schiffe für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl sowie raffinierter Erdölerzeugnisse genehmigt werden.

Der neue Artikel 3l Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet es in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der EU Güter auf der Straße, einschließlich zum Zwecke der Durchfuhr, zu befördern. Ausnahmen gelten sowohl für Unternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes vornehmen sowie für Transitgüter, die zwischen dem Oblast Kaliningrad und Russland transportiert werden, sofern der Transport dieser Güter nicht auf Grund anderer Verbote der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, untersagt ist (neue Artikel 3l Abs. 2 lit. a) und b). Eine Übergangsvorschrift für den Transport von Gütern, der vor dem 9. April 2022 begonnen hat, gilt bis zum 16. April 2022, wenn sich das Fahrzeug des Kraftfahrzeugunternehmens am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren (neuer Artikel 3l Abs. 3 lit. a) und b). Für bestimmte Zwecke können die Behörden zudem Genehmigungen erteilen (neuer Artikel 3l Abs. 4).

Auch belarussische Kraftverkehrsunternehmen betroffen

Die ebenfalls am 8. April 2022 beschlossene Verordnung (EU) 2022/577 baut die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 mit Blick auf Belarus aus. Sie trat ebenfalls am 9. April 2022 in Kraft. Auch belarussischen Kraftverkehrsunternehmen ist es nunmehr gemäß dem neuen Artikel 1c Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zum Zwecke der Durchfuhr, zu befördern. Es gelten vergleichbare Ausnahmevorschriften wie im Falle Russlands.

Verbot von Krypto-Wallets

Der bereits bestehende Artikel 5b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird in seinem Abs. 2 dahingehend ausgeweitet, dass es nun verboten ist, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen POE Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen. Voraussetzung ist, dass der Gesamtwert der Kryptowerte der POE pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10 000 EUR übersteigt.

Verbote im Bereich der öffentlichen Auftrags- und Konzessionsvergabe

Der neu eingefügte Artikel 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet nunmehr umfangreich die Vergabe und Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen an russische Staatsangehörige, in Russland niedergelassene POE und nicht-russische POE, die zu über 50% von einer russischen POE gehalten werden sowie POE, die im Namen oder Auftrag der vorgenannten Personen handeln. Das Verbot greift auch für solche Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswertes entfallen.

Der neue Artikel 5k Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht die Möglichkeit der Genehmigung bestimmter Vergaben bzw. Erfüllung von Verträgen vor. Die Genehmigungsmöglichkeiten umfassen insbesondere die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union oder den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

Verbot der Förderung mit öffentlichen Mitteln

In die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird ein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Förderungsverbot integriert. Der neue Artikel 5l Abs. 1 verbietet es nun, in Russland niedergelassene juristische Personen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar mit staatlichen Beihilfen zu fördern. Gemäß Artikel 5l Abs. 2 gelten in geringem Umfang Ausnahmevorschriften.

Registrierungs- und Verwaltungsverbot für bestimmte Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen

Der neu eingeführte Artikel 5m Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet es, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene POEs, nicht-russische POEs, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer russischen POE gehalten werden oder POEs, die im Namen oder auf Anweisung der POE handelnd, Treugeber oder Begünstigte sind. Es wird ab dem 10. Mai 2022 auch verboten als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen der vorgenannten Truste bzw. eine ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. Die Artikel 5m Abs. 3, 4 und 5 sehen Ausnahmen vor.

Ausweitung der bestehenden Anhänge

Die bereits bestehenden Anhänge VII, VIII, X, XVII und XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden geändert. Hierbei kommt es teilweise zu umfangreichen Anpassungen.

Erweiterung der personenbezogenen Sanktionen

Auch die personenbezogenen Russland-Sanktionen in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurden am 8. April 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/580 inhaltlich geändert und erweitert. So sieht der neue Artikel 6b Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in seinen Absätzen 1 und 2 neue Genehmigungsmöglichkeiten für Freigabemöglichkeiten für Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor, die bestimmten sanktionierten russischen Banken gehören. Der neue Artikel 6b Abs. 3 sieht zudem eine neue allgemeine Freigabevorschrift für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen vor, wenn die Freigaben für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind. Die Erlöse aus diesem Verkauf müssen eingefroren bleiben.

Zudem wurde auch die Personenliste der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 am 8. April 2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 inhaltlich stark ausgebaut. Laut ihrem Erwägungsgrund (10) sind weitere 216 Personen und 18 Einrichtungen neu in die Liste in Anhang I aufgenommen wurden. Betroffen sind viele für die sogenannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ tätigen Personen. Daneben finden sich weitere russische Geschäftsleute, Beamte und Militärs. Ebenfalls griff die EU auch auf die Möglichkeit zurück, nicht nur solche Personen, die die russische Regierung und den Krieg in der Ukraine unterstützen oder hiervon profitieren, sondern auch solche Personen, die mit den vorgenannten Personen „in Verbindung stehen“ (Artikel 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014, am Ende) zu sanktionieren. Zu den neu gelisteten Einrichtungen zählen verschiedene Banken und Unternehmen (unter anderem die VTB-Bank). Den betroffenen Personen und Organisationen dürfen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden; ihre Vermögen werden eingefroren. Alle Änderungen und Erweiterungen hinsichtlich der Verordnung (EU) 269/2014 sind seit dem 9. April 2022 in Kraft.

Auch US-Sanktionen angepasst – Ergänzungen der SDN-Liste

In den USA kam es sowohl am 6. April als auch am 7. April 2022 erneut zu einem starken Ausbau der sogenannten SDN-Liste. Diese umfassen sowohl natürliche Personen, als auch diverse russische Unternehmen. Wirtschaftlich starke Auswirkungen werden der Listung der Sberbank und der Alfa-Bank, den beiden größten russischen Banken des öffentlichen bzw. privaten Sektors zugeschrieben. U.S. Finanzinstituten ist es nunmehr verboten für die gelisteten Banken Korrespondenzkonten zu führen oder Transaktionen für sie abzuwickeln.

Neue General Licenses

Zeitgleich mit den neuen SDN-Listungen wurden neue Russland bezogene General Licenses bekannt gegeben. Diese betreffen vor allem die vorübergehende Zulässigkeit bestimmter Schuld- und Kapitalgeschäfte sowie von Geschäften mit Energiebezug (Öl, Gas, Uran) mit gelisteten Banken. Daneben dienen die General Licenses auch der Möglichkeit der Abwicklung der Sberbank und Alfabank.

Neuaufnahmen in die Global Export Controls Coalition

Am 8. April 2022 verkündete das Bureau of Industry and Security die Aufnahme von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz in das Global Export Controls Coalition. Mit der Aufnahme in die Koalition gehen Exporterleichterungen für diese Länder einher.

Handlungsempfehlungen

Mit Blick auf die massive Ausweitung der Ex- und Importverbote wird Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Russland empfohlen, diese genau zu prüfen. Da fortlaufend über mögliche Gas- und Ölimportverbot spekuliert wird, ist es auch insofern ratsam, die Entwicklungen zu verfolgen.

Stand: 12. April 2022

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