März 2022 Blog

Neue Sank­tio­nen ge­gen Russ­land und Belarus – Über­blick und Hand­lungs­emp­feh­lungen

(Stand 04. März 2022)

Die völkerrechtswidrige Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 wird massive Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben haben. Allen voran die EU und die USA, aber auch viele weitere Staaten haben Sanktionen gegen Russland angekündigt. Wirtschaftstreibenden wird dringend geraten, die aktuellen Entwicklungen in den nächsten Tagen und Wochen im Blick zu halten.

Überblick über die aktuelle Lage

Die Sanktionen gegen die Russische Föderation und Belarus betreffen vor allem Finanzdienstleistungen und die Lieferung von Hochtechnologie (insbesondere, aber nicht nur Dual-Use-Güter). Die Sanktionen der EU sind ähnlich intensiv wie die der USA. Allerdings gibt es in mehreren Bereichen starke Abweichungen. So ist erkennbar, dass in keinem der Sanktionspakete der EU der russische Gasmarkt direkt erfasst wurde. Gleichwohl ist in den Wirtschaftsbereichen Gas und Öl zu äußerster Vorsicht zu raten.

Für Dienstleister sind insbesondere die stark erweiterten Bereitstellungsverbote von erheblicher Bedeutung. Dienstleistungen im Hochtechnologiebereich, die in Russland oder Belarus erbracht werden sollen, sind in weiten Teilen untersagt. Für humanitäre oder lebensnotwendige Leistungen bestehen Ausnahmen von den Sanktionen. Zudem sind mehrere Genehmigungsvorbehalte vorgesehen.

Es ist erkennbar, dass die derzeitigen Sanktionen auch auf solche Wirtschaftsbereiche erhebliche Auswirkungen haben, die nicht von den Bereitstellungsverboten erfasst sind. Wegen der Sanktionierung des russischen Finanzsektors kommt es zu Zahlungsausfällen. Dies wird durch die russischen Gegensanktionen, insbesondere das Verbot des Abflusses von Devisen, noch verschärft.

Die Sanktionsvorschriften sehen nur äußerst begrenzte Möglichkeiten für die Erfüllung von Altverträgen vor. Das heißt, dass Warenlieferungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Sanktionen zugesagt wurden, nicht vorgenommen werden dürfen.

Die Sanktionspakete im Einzelnen

Erstes EU-Sanktionspaket vom 23. Februar 2022

Bereits nach der Anerkennung der beiden sogenannten „Volksrepubliken“ Donezk und Lugansk durch die Russische Föderation am 21. Februar 2021 kam es zu einer ersten Welle von Russlandsanktionen. So beschloss der Rat der EU-Außenminister bereits am 23. Februar 2022 die DurchführungsVO (EU) 2022/260, mit der 26 Personen und Einrichtungen, die die territoriale Einheit der Ukraine bedrohen, mit Sanktionen belegt wurden. Durch ihre Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurden ihre Vermögen in der EU eingefroren und sie unterliegen einem umfassenden Bereitstellungsverbot. Gleichzeitig wurden mit der DurchführungsVO (EU) 2022/261 zusätzlich weit mehr als 300 Abgeordnete der russischen Duma, die für die Anerkennung der „Staatlichkeit“ von Donezk und Lugansk stimmten, entsprechend sanktioniert.

Zudem wurde durch die Verordnung (EU) 2022/262 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angepasst, um Maßnahmen zur Refinanzierung des russischen Staates zu unterbinden. Demnach besteht unter anderem ein Verbot, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese von Russland, der russischen Regierung, der Zentralbank Russlands oder im Auftrag oder auf Anweisung der russischen Zentralbank, begeben wurden (neuer Art. 5a). Daneben wurden durch die Verordnung (EU) 2022/263 der Handel mit Gütern und Technologien zur Verwendung in den ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk Beschränkungen unterworfen. Zum einen wird die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den besetzten Gebieten in die Europäische Union untersagt (Art. 2). Darüber hinaus bestehen Exportverbote für bestimmte, in Anhang II zu der Verordnung gelistete Güter in diese Gebiete; betroffen sind die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen (Art. 4). Zum anderen wird auch die Erbringung von Dienstleistungen in Gestalt von technischer Hilfe Vermittlungsdiensten und Finanzhilfen untersagt. Ferner ist der Erwerb von neuen oder die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum an Immobilien sowie die Gründung von Joint Ventures in den spezifizierten Gebieten untersagt (Art. 3). Ebenso werden Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk verboten (Art. 6). Auch teilte die Europäische Kommission in einer „Bekanntmachung an Einführer“ (2002/C 87 I/01) mit, dass für Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzung für eine Zollpräferenzbehandlung nicht mehr erfüllt sind.

Zweites EU-Sanktionspaket vom 25. Februar 2022

Ein weiteres Sanktionspaket wurde am 25. Februar 2022 beschlossen. Dieses ist vollständig am 25. Februar 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2022/328 nahm ebenfalls Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vor und betraf die Sektoren Verteidigung, Energie, Luftfahrt und Finanzen.

Es ist nunmehr verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Güter) mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (neuer Art. 2 Abs. 1). Ebenfalls werden Beschränkungen für die Erbringung von mit Dual-Use-Gütern verbundenen Dienstleistungen eingeführt (neuer Art. 2 Abs. 2).

Aber nicht nur Dual-Use-Güter werden erfasst. Ein Verbot betreffend den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, Lieferung, Verbringung und Ausfuhr von in Anhang VII gelisteten sonstigen Elektronikkomponenten mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland wurde gleichfalls aufgenommen (neuer Art. 2a Abs. 1). Ebenfalls ist es nunmehr verboten bestimmte in Anhang X zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (neuer Art. 3b Abs. 1). Auch in diesem Zusammenhang gelten für Dienstleistungen neue Einschränkungen (neuer Art. 3b Abs. 2). Ähnliche Verbote finden sich für in Anhang XI aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind. Auch diesbezüglich gelten Bereitstellungsverbote sowie Verbote, Versicherungsleistungen und weitere Dienstleistungen zu erbringen (neuer Art. 3c).

Zudem wurden die finanziellen Beschränkungen weiter ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere den Zugang russischer Organisationen zu den Finanz- und Kapitalmärkten (neue Art. 5 ff.). Verboten wurde auch die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen, von in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt (neuer Art. 5b). Bis zum 27. Mai 2022 sind Kreditinstitute zudem verpflichtet, eine Liste der 100.000 EUR übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Dieser Informationspflicht haben Institute bis auf weiteres alle zwölf Monate nachzukommen (Art. 5g Abs. 1 lit. a)).

Es gilt zudem ein umfassendes Erfüllungsverbot für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung, von der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt, sofern die Ansprüche von einer in der Verordnung oder ihren Anhängen genannten juristischen Person, Organisationen und Einrichtungen oder jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung oder im Namen einer der vorgenannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden (neuer Art. 11 Abs. 1).

Mit der Verordnung (EU) 2022/330 wurden weitere Anpassungen an der Verordnung (EU) 269/2014 vorgenommen. Ziel der Anpassungen ist es, weitere Personen und Organisationen einzubeziehen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen oder von ihr profitieren. Zudem sollen auch Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellen sowie natürliche oder juristische Personen, die mit den vorgenannten Personen oder Organisationen verbunden sind mit Sanktionen belegt werden. Insofern wurde der Anwendungsbereich von der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erweitert (neuer Art. 3). Umfasst von den neuen Personensanktionen sind unter anderem auch der russische Staatspräsident Vladimir Putin und der russische Außenminister Sergey Lavrov (Ziff. 669 und 670 Anhang Durchführungsverordnung (EU) 2022/332), die mit einer Reihe weiterer Personen und Organisationen in den Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen wurden. Die Vermögen der in Anhang I zur Verordnung (EU) 269/2014 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen werden eingefroren. Für sie gilt ein umfassendes Bereitstellungsverbot.

Drittes EU-Sanktionspaket vom 28. Februar 2022

Auf Grundlage der neuen Verordnung (EU) 2022/334 wurden weitere Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgenommen. Vom 28. Februar 2022 an ist es russischen Luftfahrzeugen untersagt den Luftraum über der EU zu überfliegen (neuer Art. 3d). Darüber hinaus werden Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, untersagt (Art. 5a neuer Abs. 4).

Viertes EU-Sanktionspaket vom 2. März 2022

Mit der Verordnung (EU) 2022/345 ändert die EU erneut die Verordnung (EU) 833/2014 und schließt ausgewählte russische Banken zum 13. März 2022 aus dem SWIFT-System aus. Betroffen sind die Banken: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB) und VTB BANK. Damit wird der Zahlungsverkehr mit Russland weiter deutlich eingeschränkt. Es muss damit gerechnet werden, dass Zahlungen russischer Geschäftspartner mit Konten bei diesen Banken ausfallen. Darüber hinaus sind Investitionen in Projekte verboten, die vom Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden

Darüber hinaus verhängte die EU mit der neuen Verordnung (EU) 2022/350 Sanktionen gegen die staatseigenen russischen Medienunternehmen Russia Today und Sputnik wegen der Verbreitung staatlicher Desinformationen. Den Sendern und ihren Ablegern ist es fortan untersagt, Beiträge in der EU zu verbreiten.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/353 ergänzt Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 um hochrangige Angehörige der belarussischen Streitkräfte und des belarussischen Verteidigungsministeriums, die nunmehr ebenfalls dem strengen Bereitstellungsverbot unterliegen.

Mit Verordnung (EU) 2022/355 wurde zudem die Sanktionen gegen Belarus wegen seiner Mittäterschaft im Angriffskrieg erheblich erweitert. Die Verordnung (EG) 765/2006 wird um ein generelles Verbot der Bereitstellung von Dual-Use-Gütern erweitert. Die Beschränkung des Verbots auf militärische Endverwender entfällt. Zudem werden Importverbote für Holzerzeugnisse, Zementerzeugnisse, Eisen- und Stahlerzeugnisse und weitere Waren verhängt. Auch wird der Export bestimmter Maschinen verboten; hierzu wird die Kommission Durchführungsakte erlassen.

Weitreichende US-Maßnahmen seit dem 23. Februar 2022

Erstes US-Sanktionspaket vom 21./22. Februar 2022

Auch die USA legten sich bereits vor dem 24. Februar 2022 auf neue Sanktionen fest. Am 21. Februar 2022 unterzeichnete Präsident Biden einen neuen Executive Order, mit dem Investitionen sowie Im- und Exporte in die sogenannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk verboten wurden. Gemäß Sec. 2 des Executive Order haben die Sanktionen extraterritorialen Charakter („secondary sanctions“). Wie in der EU wird auch in den USA auf einen Ausschluss Russlands von den Finanzmärkten gesetzt. Mit der geänderten Directive 1A unter Executive Order 14024 wurden am 22. Februar 2022 die Zentralbank der Russischen Föderation, der russische Staatsfonds und das russische Finanzministerium sanktioniert. US Finanzinstitutionen ist es ab dem 1. März 2022 verboten, auf dem Sekundärmarkt an Anleihen/Schuldverschreibungen zu partizipieren, die von den vorgenannten Institutionen begeben wurden. Auf Grund der weiten Fassung des Begriffs der „U.S. financial institution“ sind hiervon auch ausländische Niederlassungen, Tochter- und Schwestergesellschaften von US Finanzinstitutionen umfasst. Zuletzt wurden am 23. Februar 2021 auf Grundlage des Executive Order 14039 die Nord Stream 2 AG und ihr Geschäftsführ in die „Specially Designated Nationals and Blocked Persons“-Liste aufgenommen. Ihre Vermögen werden damit eingefroren. Für das damit einhergehende Transaktionsverbot nach Executive Order 14039 wurde jedoch vorerst eine Wind-Down-Phase genehmigt.

Zweites US-Sanktionspaket vom 24. Februar 2022

Auf Grundlage des Executive Order 14024 wurden vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) die zehn bedeutendsten russischen Finanzinstitute mit Sanktionen belegt. Betroffen sind hiervon unter anderen die beiden größten russischen Banken, die Public Joint Stock Company Sberbank of Russia (Sberbank) und die VTB Bank Public Joint Stock Company (VTB Bank). Die Maßnahmen erstrecken sich auch auf die jeweiligen Tochtergesellschaften. US-Finanzinstitutionen ist es auf Grundlage der Directive 2 under Executive Order 14024 verboten Korrespondenz- und Durchzahlungskoten zu eröffnen oder zu führen. Bestehende Konten der Sberbank sind binnen 30 Tagen zu schließen. Zahlungen, die die Sberbank für ihre Kunden in US-Dollar abzuwickeln versucht – beispielsweise für Kunden aus den Bereichen Technologie oder Transportwesen – sind zukünftig zurückzuweisen. Das Vermögen der VTB Bank wird vollständig eingefroren.

Darüber hinaus wurden russlandbezogene Schulden- und Eigenkapitalbeschränkungen auf weitere Schlüsselaspekte der russischen Wirtschaft ausgeweitet. Zu diesem Zwecke erließ das OFAC die Directive 3 under Executive Oder 14024. Umfasst sind Beschränkungen für alle Transaktionen mit neuen Schuldtiteln mit einer Laufzeit von mehr als 14 Tagen und neuen Aktien, sofern diese nach dem 25. März 2022 von dreizehn im Anhang zur Directive 3 aufgeführten russischen Staatsunternehmen und -einrichtungen ausgegeben werden.

Ebenso erließen die USA weitere personenbezogene Sanktionen. So wurden auf Grundlage des Executive Order 14024 weitere Personen aus dem Umfeld Putins sanktioniert. Betroffen sind Familienmitglieder sowie Führungskräfte staatlicher Banken. Ihre Vermögenwerte werden eingefroren und ihre Einreise in die USA wird untersagt. Ebenfalls ergriffen die USA Maßnahmen gegen 24 weißrussische Einzelpersonen und Einrichtungen – einschließlich zweier bedeutender weißrussischer Staatsbanken, neun Verteidigungsunternehmen und sieben mit dem Regime verbundene Personen. Zuletzt kündigte das OFAC ebenfalls an, den russischen Präsidenten Putin und Außenminister Lavrov mit Sanktionen zu belegen.

Das Bureau of Industry and Security (BIS) hat zudem umfassende Änderungen an den Export Administration Regulations angekündigt. Dies betrifft US-Güter und ausländische Güter, die unter Verwendung von US-Ausrüstung, -Software und -Bauplänen hergestellt wurden und die, die Verteidigungsindustrie, das Militär und die Geheimdienste Russlands unterstützen können. Zu diesen Gütern, gehören u.a. Halbleiter, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheitsausrüstung, Laser und Sensoren.

Drittes US-Sanktionspaket vom 28. Februar 2022

In Abstimmung mit ihren Partnern kündigten die USA am 28. Februar 2022 zudem an, dass Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation, dem Nationalen Vermögensfonds der Russischen Föderation und dem Finanzministerium der Russischen Föderation für U.S. persons verboten sind. Die Maßnahmen wurden mit Directive 4 under Executive Order 14024 umgesetzt. Zudem ist bereits angekündigt, dass weitere gesetzliche Vorschriften verschärft werden.

In der Zwischenzeit wurden mehrere General Licenses veröffentlich, die U.S.-Personen in eng begrenzten Bereichen Geschäfte mit der Russischen Föderation erlauben, um die Sanktionen zielgenauer zu machen.

Aussetzung der Hermes Bürgschaften

Deutschland begibt keine weiteren Hermes Bürgschaften und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus-Geschäfte, da diese nach der geänderten Russland-Embargo-Verordnung nunmehr verboten sind. Neben den vorgenannten Sanktionen der EU und den USA, erließen auch Australien, Japan, Kanada und das Vereinigte Königreich Sanktionen gegen die Russische Föderation. Wirtschaftstreibenden mit entsprechenden Berührungspunkten wird geraten sich zu informieren.

Gegenmaßnahmen der russischen Föderation

Mit Präsidialerlass Nr. 79 vom 28. Februar 2022 reagierte die russische Föderation auf die umfangreichen EU- und US-Sanktionen. Dieser enthält eine Reihe von Maßnahmen, die das Ziel verfolgen, den Abfluss von Devisen aus Russland zu unterbinden und den Rückkauf von eigenen Aktien durch Unternehmen einzuschränken. Ab dem 28. Februar 2022 ist es in Russland u. a. verboten, Fremdwährungskredite an nicht in Russland ansässige natürliche oder juristische Personen zu vergeben.

Darüber hinaus schränkt der Präsidialerlass Nr. 81 vom 1. März 2022 die Transaktionen zwischen in Russland ansässigen Personen und Personen aus Staaten, die Maßnahmen gegen Russland ergriffen haben, erheblich ein. Die Gewährung von Krediten und der Handel mit Wertpapieren und Immobilien sind zwischen diesen Personengruppen nur noch mit Genehmigung der russischen Regierung möglich. Hiervon ausgenommen sind lediglich Geschäfte unter Beteiligung der russischen Zentralbank.

Ausblick

Es ist derzeit nicht absehbar, ob weitere Sanktionen verhängt werden sollen. Die bereits jetzt erkennbaren erheblichen Folgen für die deutsche Wirtschaft sollen nach Plänen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz allerdings teilweise kompensiert werden.

Handlungsempfehlungen

Die aktuelle Lage zwingt alle Unternehmen mit Russland-Geschäften dazu, ihre bestehenden Verträge und Lieferketten zu prüfen. Die Maßnahmen sind im wahrsten Sinne „über Nacht“ in Kraft getreten (die Veröffentlichung des zweiten Sanktionspakets erfolgte Freitagnacht; in Kraft getreten sind die Sanktionen am Samstagmorgen). Dienstleistungen in Russland oder an russische Unternehmen, die Bezug zu den gelisteten Gütern oder die betroffenen Sektoren haben, sollten nur vorgenommen werden, wenn vorab geklärt wurde, dass diese rechtlich zulässig sind. Die Handlungsrahmen sind hier stark eingeschränkt.

Ausführer von Hochtechnologie und/oder Dual-Use-Gütern sollten die umfangreichen Warenkataloge der neu gefassten Verordnung (EU) 833/214 wie auch der Verordnung (EG) 765/2006 dringend sichten. Die Erfüllung von Altverträgen ist weitestgehend unzulässig. Es bestehen allerdings für besondere Fälle Genehmigungsmöglichkeiten. Aufgrund der aktuellen Situation ist nicht mit schnellen Genehmigungen zu rechnen.

Aufgrund der erheblichen Finanzsanktionen ist zudem mit Zahlungsausfällen zu rechnen. Ebenso besteht das Risiko, dass die eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können. Es empfiehlt sich, vor jeder Zahlung zunächst die rechtliche und die tatsächliche Machbarkeit zu prüfen. 

Zollagenten und Logistikunternehmen sollten derzeit Lieferungen nach Russland kritisch prüfen, um zu vermeiden, eine unerlaubte Ausfuhr zu unterstützen. Es ist zu erwarten, dass Kunden selbst erheblichen Beratungsbedarf durch ihre Zollagenten haben.

Aufgrund der stark erweiterten Sanktionslisten sind Geschäftspartner – auch außerhalb Russlands – möglichst in kurzen Abständen zu prüfen. Die meisten Software-Anbieter haben ihre Listen aktualisiert. In sensiblen Fällen ist derzeit dennoch eine händische Prüfung zu empfehlen.

(Stand: 4. März 2022)

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