Geschäftsverteilung beschränkt Haftungsrisiko
Bei einer haftungsbeschränkenden Geschäftsverteilungsregelung verbleiben für das unzuständige Organmitglied Überwachungspflichten.
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass eine Geschäftsverteilungsregelung bei Mitgliedern der Geschäftsführung zu einer Haftungsbeschränkung führen kann. Danach können interne Zuständigkeitsregelungen (sofern wirksam vereinbart) in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft zwar nicht zu einer völligen Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte werde die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers beschränkt. Es verbleiben aber für den nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist.
Wie das aktuelle Urteil des BGH belegt, gilt diese Rechtsprechung des BGH nicht nur für Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder (Innenhaftung), sondern auch für Schadensersatzansprüche Dritter gegen Geschäftsführungsmitglieder (Außenhaftung).
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers gem. § 823 Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 32 KWG. Danach macht sich die Geschäftsführung einer Gesellschaft, die ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, bei einem schuldhaften Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur strafbar. Die gegen § 32 KWG verstoßenden Geschäftsführungsmitglieder haften in diesem Fall auch persönlich für Schäden, die der Dritte aufgrund der Vornahme der Bankgeschäfte erlitten hat.
Eine Haftung setzt aber auch in diesem Fall ein Verschulden der Organmitglieder voraus, das möglicherweise aufgrund einer internen Geschäftsverteilungsregelung fehlt, weshalb insoweit seitens des Gerichts stets konkrete Feststellungen zu erfolgen haben.
(BGH, Urteil vom 9.11.2023 – III ZR 105/22)