Ukraine-Krise: Neue Beihilfen für deutsche Unternehmen
Die Europäische Kommission hat am 19. April 2022 eine Beihilferegelung gebilligt, mit der die Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland bis zu 20 Mrd. EUR für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellen will. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat als Reaktion auf die russische Invasion in der Ukraine am 23. März 2022 einen Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen – C(2022) 1890 final – angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um die europäische Wirtschaft infolge der russischen Invasion zu stützen. Dieser ergänzt das bestehende Instrumentarium für staatliche Beihilfen um weitere Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen (mehr dazu hier).
Entscheidung der Kommission zum deutschen Maßnahmenpaket
Deutschland hatte vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland am 5. April 2022 eine Beihilferegelung („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) bei der Kommission angemeldet. Dabei sollen in Deutschland tätige Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen (mit Ausnahme der Finanzbranche) unterstützt werden, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. Etwaige Beihilfen sind zudem in ihrer Höhe begrenzt. Die von der Bundesrepublik angedachten Maßnahmen sollen auch Unternehmen in Schwierigkeiten offenstehen, die aufgrund der derzeitigen Umstände nach der COVID-19-Pandemie unter Umständen einen akuten Liquiditätsbedarf haben. Diese Maßnahmen gelten nicht für von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden.
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird die Beihilfe im Falle von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen nicht über 35 000 EUR und in allen anderen Fällen nicht über 400 000 EUR je Unternehmen liegen. Außerdem dürfen Beihilfen nur bis 31. Dezember 2022 gewährt werden. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.
vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/22/2505 vom 19. April 2022; die Genehmigungsentscheidung der Kommission SA.102542 ist hier in englischer Sprache veröffentlicht).
Hilfsmaßnahmen im Einzelnen
Laut einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. April 2022 sollen die Kernpunkte des Maßnahmenpaktes folgende sein:
1. KfW-Kreditprogramm
Bei dieser Maßnahme geht es darum, die kurzfristige Liquidität von Unternehmen sicherzustellen. Geplant ist daher ein KfW-Kreditprogramm. Wenn nachgewiesen werden kann, dass das eigene Unternehmen von den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen ist, besteht eine Zugangsmöglichkeit zu diesem Programm. Es beinhaltet im Kern zwei Punkte, zum einen eine vereinfachte Kreditvergabe im standardisierten Durchleitgeschäft über Hausbanken sowie zum anderen individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.
2. Bürgschaftsprogramme
Um Unternehmen, die nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffen sind, beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten zu unterstützen, sollen die Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert werden. Inhalt der Erweiterung ist eine Verdoppelung des Bürgschaftshöchstbetrages für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen von 1,25 auf 2,5 Mio. Euro. Damit soll eine schnellere Unterstützung insbesondere der Bestandskunden „aus einer Hand“ durch die Bürgschaftsbanken erreicht werden. Darüber hinaus soll das Großbürgschaftsprogramm ab einem Bürgschaftsbetrag von 50 Mio. Euro auch für Bürgschaften an vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet werden.
3. Zeitlich befristete Zuschüsse für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise
Für Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten bei Gas und Strom stark belastet sind, soll es bis September 2022 einen direkten Kostenzuschuss geben. Diese Möglichkeit soll bis zu einem Beihilfenhöchstbetrag unabhängig von weiteren Fördermöglichkeiten bestehen. Zum einen sollen damit die wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen abgemildert werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die geförderten Unternehmen ihre Kosten vollständig an ihre Kundinnen und Kunden abwälzen, so dass die bezahlbare Versorgung der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet bleibt. Kategorisiert werden die Unternehmen, abhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit und ihrem Betriebsverlust, in drei Förderstufen. Bezuschusst werden soll die Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zu den im Jahr 2021 angefallenen Kosten. Die Preisdifferenz oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises soll anteilig nach den Regeln des Befristeten Krisenrahmens bezuschusst werden.
4. Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen durch eine Garantie
Unternehmen, die im Energiesektor tätig sind und von hohen Sicherheitsleistungen im Terminhandel mit Energie betroffen sind, sollen künftig über eine KfW-Kreditlinie, die mit einer Bundesgarantie unterlegt wird, kurzfristig Liquidität zur Überbrückung finanzieller Engpässe erhalten. Energieunternehmen müssen aufgrund von Unionsrecht im Terminhandel mit Energiederivaten Sicherheitsleistungen erbringen. Diese Sicherheitsleistungen (sog. „Margin“) sind in ihrer Höhe angeknüpft an die Höhe der zu beschaffenden Energiemenge. Steigt der Energiepreis kurzfristig stark an (wie jetzt durch die russische Invasion), steigt sprungartig auch die Margin. Fordert der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber zur Zahlung dieser Margin auf Grundlage des Margin-Vertrages auf (sog. „Margin-Call“), kann sich das Unternehmen kurzfristig bei einem Termingeschäft hohen Forderungen ausgesetzt sehen, die es bei Vorausplanung der Absatzmenge und des Absatzpreises nicht einkalkuliert hatte. Hier setzt die Fördermaßnahme an, um solchen Unternehmen bei kurzfristig sehr hohen Margin-Calls Liquidität zu verschaffen. Auch bei plötzlich fallenden Preisen können spiegelbildlich Verkäufer mit hohen Marginforderungen konfrontiert sein. Besichert werden sollen bei dieser Maßnahme aber nur Absicherungs-, keine Spekulationspositionen.
5. Eigen- und Hybridkapitalhilfen
Damit im Bedarfsfall branchenübergreifend große Unternehmen der Realwirtschaft stabilisiert werden können, die aufgrund des Ukraine-Krieges Verluste erleiden und deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hätte, sollen Eigen- und Hybridkapitalbeihilfen durch die KfW vergeben werden können. Der Bund soll dabei die unternehmerische und strategische Verantwortung für die Stabilisierungsmaßnahme tragen. Durch (stille) Beteiligungen oder Nachrangdarlehen können Unternehmen so ihre Kapitalbasis stärken und gegebenenfalls auftretende Liquiditätsengpässe vermeiden. Über die Notwendigkeit von Notifizierung und beihilferechtlicher Genehmigung soll dann im Einzelfall, u.a. abhängig von den eingeforderten Zinsen, entschieden werden.