Cheat-Software: BGH legt EuGH Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Softwareschutzes vor
Im Urheberrechtsstreit zwischen der GvW-Mandantin, der englischen Datel Group, gegen die SONY Computer and Entertainment Ltd. wird jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) beteiligt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
In der Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob der Austausch weniger Variablen der im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole ablaufenden Spielesoftware durch eine Ergänzungssoftware – ohne Veränderung des Objekt- und Quellcodes der Spielesoftware und damit ohne Eingriff in die „Programmsubstanz“ – gleichwohl eine urheberrechtsverletzende „Umarbeitung“ der Spielesoftware nach § 69c Nr. 2 UrhG darstellt. Die Beantwortung dieser Frage ist von großer Bedeutung für die zukünftige Kommunikation von Computerprogrammen untereinander, gerade bei Cloud-/SaaS-Software. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg war der Argumentation der GvW Partner Dr. Christian Triebe und Dr. Walter Scheuerl (beide Urheberrecht, Hamburg) gefolgt, dass eine Urheberrechtsverletzung einen über die bloße Beeinflussung des Programmablaufs hinausgehenden Eingriff in die Programmsubstanz erfordert. Einen solchen Eingriff hatte das LG Hamburg noch für entbehrlich gehalten, das Urteil wurde aber in der nächsten Instanz aufgehoben (mehr).
BGH, Beschl. v. 23. 2. 2023 – I ZR 157/21
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