Graf von Westphalen erneut erfolgreich für die Hamburgische Bürgerschaft
Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr hat Graf von Westphalen einen Erfolg für die Bürgerschaft vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht erzielt (vgl. auch unsere Meldung vom 29. März 2012).
Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 ( HVerfG 4/12) hat das Gericht einen Eilantrag mehrerer Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Richter haben sich damit in vollem Umfang der Rechtsauffassung der von der Bürgerschaft beauftragten Rechtsanwälte Dr. Ronald Steiling und Prof. Dr. Christian Winterhoff, beide Partner bei Graf von Westphalen, angeschlossen.
Hintergrund des Eilverfahrens war die geplante Ernennung des Präsidenten des Rechnungshofes, der am 9. Mai 2012 von der Bürgerschaft im zweiten Wahlgang mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit gewählt worden war. Die Antragsteller, die verschiedenen Fraktionen der Opposition angehören, wollten die Ernennung aufgrund eines angeblichen Formfehlers im Wahlverfahren vorläufig verhindern. Dabei stützten sie sich darauf, dass die Tagesordnung für die Bürgerschaftssitzung am 9. Mai 2012 ursprünglichen keinen zweiten Wahlgang vorgesehen habe.
In seinem Beschluss erteilt das Landesverfassungsgericht dem Begehren der Antragsteller eine klare Absage. Es sei bereits nicht zu erkennen, dass die Abgeordneten über das erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügten. Im Übrigen gehe es den Antragstellern lediglich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage; eine Verhinderung der konkret bevorstehenden Ernennung des Rechnungshofspräsidenten komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
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