Hamburgisches Verfassungsgericht stärkt Rechte des Parlamentes
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in einem Urteil vom 15. Januar 2012 (HVerfG 3/12) das Selbstorganisationsrecht der Hamburgischen Bürgerschaft gestärkt.
Bereits im Juni des vergangenen Jahres hatte das Gericht einen gegen die Bürgerschaft gerichteten Eilantrag, mit dem die Ernennung des Rechnungshof-Präsidenten verhindert werden sollte, als offensichtlich unzulässig verworfen. In dem sich nunmehr anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Verfassungsgericht erneut zugunsten der Bürgerschaft entschieden.
Die Antragsteller, mehrere Abgeordnete der Bürgerschaft, hatten vorgetragen, dass die Wahl des Rechnungshof-Präsidenten ungültig sei, weil sie auf einem nachträglich in die Tagesordnung aufgenommenen zweiten Wahlgang beruhe.
Die Bürgerschaft, die sich wie schon im Eilverfahren durch die Rechtsanwälte Dr. Ronald Steiling und Prof. Dr. Christian Winterhoff, beide Partner bei GvW, vertreten ließ, hatte hingegen argumentiert, dass ihr bei der Regelung von parlamentarischen Verfahrensabläufen ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Dementsprechend müsse es möglich sein, die Tagesordnung einer Bürgerschaftssitzung nachträglich zu verändern, soweit 2/3 der Abgeordneten dem zustimmen.
Dieser Auffassung hat sich das Landesverfassungsgericht nunmehr angeschlossen. Es entspreche der Rolle der Bürgerschaft als „Herrin der Geschäftsordnung“, dass sie selbst die Entscheidung über die Tagesordnung treffe, so heißt es in dem Urteil. Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und den Grundsatz der Parlamentsautonomie weiter konkretisiert.
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