08 Dezember 2021 Pressemitteilungen

Land NRW gewinnt mit GvW vor dem BGH im Klausner-Holzstreit

Die Klausner Gruppe hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen keine Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 54 Mio. Euro und auf Lieferung von ca. 2,5 Mio. Festmeter Fichtenstammholz (Gesamtstreitwert: ca. 100 Mio. Euro). Mit dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des Bundesgerichtshofs ist der langwierige Rechtsstreit zwischen Klausner und dem Land – knapp neun Jahre nach der Klageerhebung des österreichischen Holzkonzerns beim Landgericht Münster – rechtskräftig entschieden. Das Land konnte mit Unterstützung der Kanzlei GvW Graf von Westphalen sämtliche Ansprüche in dem sog. Holzstreit erfolgreich abwehren (BGH, Beschl. v. 9. 11. 2021 – VII ZR 97/20).

Ebenso wie das Landgericht Münster (Urt. v. 21. 6 .2018 – 11 O 334/12) hatte auch das OLG Hamm (Urt. v. 27. 2. 2020 – 2 U 131/18) festgestellt, dass der mit dem Land NRW im Jahr 2007 abgeschlossene Holzliefervertrag, auf den die Klausner-Gruppe ihre Ansprüche stützte, wegen eines Verstoßes gegen das EU-Beihilfenrecht nichtig ist. Auch das OLG Hamm war damit der Argumentation von GvW gefolgt und hatte keine Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hatte die unterlegene Klausner-Gruppe im April 2020 Beschwerde beim BGH eingelegt. Der BGH hat nun in seinem Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde Klausners zurückgewiesen. Denn der BGH konnte keine Rechtsfehler des OLG Hamm feststellen, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten. Dies betrifft insbesondere die Einordnung des Holzliefervertrags als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.

Mit dem Sieg des Landes NRW vor dem BGH findet ein jahrelanges juristisches Tauziehen sein Ende. Die Anwältinnen und Anwälte von GvW wurden vom Land vor rund neun Jahren hinzugezogen, als viele den Rechtsstreit für das Land bereits verloren wähnten: Denn in einem vorangegangenen Prozess hatte das OLG Hamm im Jahr 2012 noch rechtskräftig festgestellt (Urt. v. 17. 2. 2012 – 11 O 37/11), dass der Holzliefervertrag wirksam sei. GvW war in diesem Vorprozess nicht tätig und wurden erstmals vom Land NRW in dem daraufhin von Klausner Ende 2012 angestrengten Folgeprozess mandatiert, in dem Klausner Schadensersatz und Holzlieferung begehrte. Hier schaffte die Kanzlei den turn-around. GvW hat die Beihilfenrechtswidrigkeit des Vertrags erstmalig zum Gegenstand gemacht und konnte die Gerichte von dieser Rechtsauffassung überzeugen. Insbesondere konnte GvW auf Vorlage des LG Münster ein wichtiges Grundsatzurteil des EuGH (Urt. v. 11. 11. 2015 – C-505/14) erringen, in dem der Luxemburger Gerichtshof entschied, dass die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils aufgrund der dort nicht berücksichtigten rechtswidrigen Beihilfengewährung zu durchbrechen war (mehr zur Vorgeschichte des Rechtsstreits und dem gesamten Instanzenzug einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH siehe hier).  

Das Land Nordrhein-Westfalen wurde im Verfahren in Karlsruhe von RA am BGH Dr. Peter Rädler vertreten. GvW hat das Land während des gesamten Verfahrens beraten und in den Vorinstanzen, sowie vor dem EuGH und der Europäischen Kommission vertreten durch ein standortübergreifendes Team, bestehend aus Dr. Frank Süß (Federführung/Prozessführung, Frankfurt), Dr. Gerd Schwendinger, LL.M. (Beihilfenrecht, Hamburg/Brüssel), Dr. Bettina Meyer-Hofmann (Vergaberecht, Düsseldorf), Christian Kusulis (Wettbewerbs- und Kartellrecht, Frankfurt), Stephen-Oliver Nündel (Prozessführung, Frankfurt), Katharina Teitscheid (Prozessführung, Frankfurt), Renata Rehle, LL.M. (Beihilfenrecht, Hamburg), Dr. Ronald Steiling, Saskia Soravia und Corinna Lindau, LL.M. (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg).

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