Ökodesign-Verordnung

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ESPR) bildet einen wesentlichen Bestandteil des europäischen Green Deals hinsichtlich der wirtschaftlichen Transformation zu einer Kreislaufwirtschaft (Circular Economy). Die ESPR findet mit wenigen Ausnahmen auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von allen Produkten Anwendung. Ausgenommen sind insbesondere Lebens-, Futter- und Arzneimittel, sowie Tiere, Pflanzen, Fahrzeuge und Produkte, die strategischen oder Verteidigungsnutzen erfüllen.

Die ESPR ist eine Rahmenverordnung, auf Basis derer produktspezifische Ökodesign-Voraussetzungen durch die Europäische Kommission festgelegt werden, die in einem digitalen Produktpass dokumentiert werden und übertragbar sein müssen. Der DPP wird dabei als zentrales Instrument eingeführt, um die Informationsanforderungen der ESPR zu operationalisieren und den transparenten Austausch von Produktdaten entlang der Wertschöpfungskette zu ermöglichen. Die ersten ESPR-Voraussetzungen für bestimmte Produktkategorien, prioritär Eisen, Stahl, Textilien und Möbel, werden schrittweise ab 2026 veröffentlicht. Sie werden dann voraussichtlich ab 2028/29 gelten.

Die ESPR enthält darüber hinaus Wegwerfverbote für Kleidung und Kleidungszubehör sowie Schuhe und verpflichtet Unternehmen, Produkte nachhaltig zu designen. Die entsprechenden konkreten Regelungen zum Vernichtungsverbot gelten ab 19. Juli 2026 für große Unternehmen, für mittlere Unternehmen ab 2030.

ESPR: Die Entwicklung


  • 1
    25. April 2024

    EP-Plenarabstimmung über den endgültigen ESPR-Text

  • 2
    13. Juni 2024

    Endgültige Verabschiedung durch den Rat

  • 3
    28. Juni 2024

    Veröffentlichung im Amtsblatt

  • 4
    18. Juli 2024

    Inkrafttreten

  • Mehr anzeigen
  • 5
    07. November 2024

    Einrichtung eines Ökodesign-Forums; Aufforderung zur Mitgliedschaft

  • 6
    19. Februar 2025

    Erstes Treffen des Ökodesign-Forums

  • 7
    16. April 2025

    Verabschiedung des 1. ESPR-Arbeitsplans

  • 8
    09. Februar 2026

    Rechtsakte über das Verbot der Vernichtung unverkaufter Waren und Meldepflichten

  • 9
    29. April 2026

    Entwurf der Durchführungsverordnung zum DPP-Register, auch die Rechtsakte über Dienstleister, Datenträger und digitale Berechtigungsnachweise befinden sich noch im Verfahren

  • 10
    April 2026

    Veröffentlichung der JRC-Methodik zur Bestimmung der Datenanforderungen für den Digitalen Produktpass

  • 11
    2026

    Produktspezifischer Rechtsakt über Eisen und Stahl (voraussichtlich)

  • 12
    19. Juli 2026

    Anwendung des Verbotes der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte für Großunternehmen

  • 13
    19. Juli 2026

    Operativer Betrieb des zentralen DPP Registers (voraussichtlich)

  • 14
    18. Februar 2027

    Pflicht zur Einrichtung des digitalen Batteriepasses (= erster DPP)

  • 15
    Q2 2027

    Produktspezifischer Rechtsakt über Textilien und Bekleidung (voraussichtlich)

  • 16
    2028

    Produktspezifischer Rechtsakt über Möbel (voraussichtlich)

  • 17
    2030

    Anwendung des Verbotes der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte für mittlere Unternehmen

Folgen für Unternehmen

Unternehmen müssen zum einen ihre Produkte nach den konkreten produktspezifischen Parametern des Ökodesigns konzipieren. Dies umfasst eine Reihe von Anforderungen, insbesondere

  • einfache Reparatur und Wartung
  • recyclingorientierte Gestaltung
  • Indikatoren für Wiederverwendung, Nachrüstung und Wiederaufbereitung aber eben auch Erschwinglichkeit der Ersatzteile
  • Verwendung von gebrauchten Bauteilen und recyceltem Material sowie der Material-, CO2- und Umweltfußabdruck.

Unternehmen müssen die Beschaffenheit der Produkte in einem digitalen Produktpass dokumentieren, der entlang der Lieferkette weitergegeben werden muss. Die Lieferkette wird dabei eher als Lieferkreislauf begriffen, weil auch die Schritte der Wiederverwendung und Aufbereitung umfasst werden.

Kommen Unternehmen den Produktanforderungen nicht nach, dürfen diese weder in Verkehr noch in Betrieb genommen werden. Das Inverkehrbringen umfasst dabei auch die Einfuhr im Sinne der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Das Vernichtungsverbot für Kleidung und Schuhe gilt unabhängig davon.

Wie wir unterstützen können

Die Anwältinnen und Anwälte des Green Trade Teams bieten eine fundierte Beratung zur ESPR. Wir verfolgen aktiv alle Phasen des Gesetzgebungsprozesses hinsichtlich der produktspezifischen delegierten Rechtsakte und bieten strategische Beratung in Konsultationsphasen an. Darüber hinaus informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen. Das Beratungsangebot unserer Kanzlei bietet individuelle Compliancelösungen und strategische Beratung, um den spezifischen Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden. Wir verfügen über spezialisiertes Knowhow insbesondere im Bereich der Circular Economy und der Lieferkettenprozesse. Im Rahmen unserer Beratung berücksichtigen wir nicht nur die EU-weiten Regelungen, sondern auch relevante internationale Standards, dank unserer Kooperation mit Partnerkanzleien weltweit. Aufgrund unserer weiten und Themen übergreifenden Expertise bieten wir ganzheitliche Beratungsansätze, die sämtliche Bereiche des Green Deals, d.h. Emissionen, Ressourcenknappheit, Circular Economy, Biodiversität und Menschenrechte abdeckt (mehr).

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Wir begleiten Sie bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitshemen in Ihren Lieferketten. LkSG und Nachhaltigkeits­richtlinie (CSDDD), Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) oder CBAM