Januar 2024 Blog

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Das neue Jahr bringt zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich, die wir nachfolgend kurz darstellen.

Steuerliche Anpassungen an das MoPeG

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten, was u.a. zum Wegfall der Gesamthand führt. Steuerbefreiungen in §§ 5-7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) stellen aber bislang noch auf die Gesamthand ab (siehe hierzu auch den Blogbeitrag von Dr. Arne Schmidt). Zudem ist unklar, wie sich der Wegfall der Gesamthand auf in der Vergangenheit verwirklichte Vorgänge auswirkt, für die die Steuerbefreiungen in Anspruch genommen wurden. Die Steuerbefreiungen sehen nämlich Fristen vor, innerhalb derer das Grundstück eigentlich in der Gesamthand verbleiben muss. Damit der Wegfall der Gesamthand nicht rückwirkend Grunderwerbsteuer auslöst, sollen die §§ 5-7 GrEStG übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2026 Anwendung finden. In der Zwischenzeit soll das Grunderwerbsteuerrecht grundlegend überarbeitet werden.

Für Ertragsteuerzwecke ist das Gesamthandsprinzip zum 1. Januar 2024 in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO verankert worden, so dass es weiterhin bei dem bisher geltenden Besteuerungsregime für rechtsfähige Personengesellschaften bleiben sollte. Ebenso wurde die Fortgeltung des Gesamthandsprinzips in das Erbschaftsteuergesetz aufgenommen. Damit bleibt es auch im Kontext der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei den bisherigen Regelungen und die Gesellschafter gelten weiterhin als die Zuwendenden oder Bereicherten.

Mindeststeuergesetz

Zum 1. Januar 2024 ist das Mindeststeuergesetz (MinStG) in Kraft getreten. Soweit bei einem internationalen Konzern im Ausland eine effektive Gewinnsteuer von weniger als 15 % erhoben wird, soll in Deutschland eine ergänzende Besteuerung erfolgen. Der effektive Mindeststeuersatz soll 15 % betragen. Das MinStG ist komplex. Es besteht aus mehr als hundert Paragrafen. Technisch setzt es sich aus drei Komponenten zusammen: der Primärergänzungssteuer, der Sekundärergänzungssteuer und der nationalen Ergänzungssteuer.

Das Mindestbesteuerungsregime findet Anwendung auf Unternehmensgruppen, bei denen in den Konzernabschlüssen der Konzernspitzengesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre ein weltweiter Umsatz von EUR 750 Mio. ausgewiesen ist. Ausgangspunkt des Mindestbesteuerungsregimes ist die Ermittlung des sogenannten effektiven Steuersatzes für die Geschäftseinheiten in den unterschiedlichen Staaten, der einer eigenen im MinStG niedergelegten Systematik folgt. Das Bundesministerium der Finanzen hat noch keinen Erlass zum MinStG veröffentlicht, so dass es aktuell noch bei zahlreichen Zweifelsfragen bleibt, die eine sorgfältige Prüfung bei gleichzeitig pragmatischer Vorgehensweise erforderlich machen, um den erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu bewältigen.

Reform der Zinsschranke

Die Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen (sog. Zinsschranke) musste bis Ende 2023 an die Vorgaben der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) angepasst werden und war ursprünglich im Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthalten, wurde dann allerdings gemeinsam mit den erforderlichen Anpassungen aufgrund des MoPeG (s. oben) vorgezogen. In § 4h EStG ist u.a. eine Definition der „Nettozinsaufwendungen“ aufgenommen worden. Der Begriff der Zinsaufwendungen wurde ausgeweitet und umfasst nun auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital“ (z.B. kapitalisierte Zinsen, Bereitstellungs- und Bearbeitungsgebühren und Finanzierungskosten).

Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Ausnahmen von der Zinsschranke. Die sog. Stand-alone-Klausel greift künftig nur noch dann, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats verfügt. Die Ausnahme von der Zinsschranke ist demnach bspw. nicht anwendbar, wenn ein Anteilseigner eine Beteiligung von mindestens 25% an dem betreffenden Unternehmen hält.

Der sog. Eigenkapital-Escape sieht vor, dass die Zinsschranke nicht angewendet wird, wenn die Eigenkapitalquote eines konzernzugehörigen Betriebs nicht niedriger als die des Konzerns ist. Diese Ausnahme greift nach der Neuregelung nur noch, wenn der Betrieb nach dem zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard tatsächlich mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird. Es reicht ebenfalls nicht aus, wenn lediglich die Finanz- oder Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt wird. Der Eigenkapital-Escape greift außerdem nicht, wenn Zinszahlungen an einen oder mehrere Anteilseigner mit einer Beteiligung von jeweils mindestens 25% insgesamt mehr als 10% der gesamten Zinsaufwendungen des Unternehmens übersteigen (schädliche Gesellschafterfinanzierung).

Zudem wurde die Möglichkeit zur Nutzung von Zinsvorträgen eingeschränkt.

Steuerliche Erleichterungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich für Steuerbegünstigungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erheblich ausgeweitet (Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern, Jahresumsatz von höchstens EUR 100 Mio./Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 86 Mio., die vor maximal 20 Jahren gegründet wurden). Damit sollen künftig mehr Mitarbeiter von der Möglichkeit profitieren, vergünstigt Beteiligungen an ihrem Arbeitgeber-Unternehmen zu erwerben. Das bisherige Problem der Besteuerung des Vorteils aus der verbilligten Überlassung vor Zufluss von Einnahmen (sog Dry Income) wird dadurch gelöst, dass die Besteuerung bis zu 15 Jahre aufgeschoben wird bzw. erst dann erfolgt, wenn der Mitarbeiter den Anteil veräußert. Wenn das Dienstverhältnis beendet wird, fällt die Steuer nun ebenfalls nicht mehr sofort an, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt. Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zudem auf EUR 2.000 erhöht.

Absenkung der Niedrigsteuergrenze

Die Niedrigsteuergrenze im Kontext der Hinzurechnungsbesteuerung ist von 25% auf 15% reduziert worden. Die Anpassung soll den Gleichlauf des globalen Mindeststeuerregimes mit der Hinzurechnungsbesteuerung gewährleisten. Damit ergeben sich insbesondere Erleichterungen bei der Etablierung von grenzüberschreitenden Holding-Strukturen.

Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung aller Alternativen Investmentfonds

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Investmentfonds (OGAW und vergleichbare) auf sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgedehnt. Damit ist künftig insbesondere auch die Verwaltung von Venture Capital-Fonds, Immobilienfonds sowie Private Equity-Fonds von der Umsatzsteuer befreit.

Ende des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurantleistungen

Wie bereits vielfach in den Medien zu vernehmen gewesen ist, entfällt ab dem 1. Januar 2024 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für Verpflegungs- und Restaurantleistungen. Die Erleichterung war mit dem 1. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt worden. Die Regelung ist nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert worden.

Einführung des Zuwendungsempfängerregisters

Zum 1. Januar 2024 wurde das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. In diesem Register sollen alle in Deutschland, der EU und im EWR als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen verzeichnet sein. Damit sollen Zuwendende sich einen Überblick über gemeinnützige Organisationen erhalten und sicherstellen können, dass ihre Zuwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Bei EU- und EWR-Körperschaften besteht künftig der Vorteil, dass diese nach Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern in das Register aufgenommen werden und somit der teils aufwändige Nachweis durch den Steuerpflichtigen entfällt.

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vergeben werden. Damit wird jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren erhalten. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Ausblick: Wachstumschancengesetz

Wie bereits erläutert, wurde das ursprünglich noch für 2023 geplante Wachstumschancengesetz im Bundesrat gestoppt, soll aber 2024 in Kraft treten. Einen Überblick über die geplanten Regelungen finden Sie hier. Aufgrund des Widerstands im Bundesrat sind allerdings noch Änderungen an dem bisherigen Entwurf zu erwarten.

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