Erweiterung der Rechte von Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen
Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 23. Juni 2015, Az.: 5 L 262/15, entschieden, dass auch Schulen in freier Trägerschaft mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt werden können. Mit dieser Entscheidung hat eine von GvW Graf von Westphalen-Partner Prof. Dr. Christian Winterhoff vertretene Privatschule ein wichtiges Etappenziel in einem Rechtsstreit gegen den Freistaat Sachsen erzielt.
Ein förderpädagogisches Gutachten ist erforderlich, wenn ein Schüler aufgrund der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen nicht in einer regulären Schule, sondern in einer speziellen Förderschule unterrichtet werden soll. Das Gutachten bildet die Grundlage für die behördliche Entscheidung, ob und ggf. welche Art von Förderschule der Schüler besuchen muss. Seit dem Jahr 2009 werden im Freistaat Sachsen regelmäßig nur noch öffentliche Schulen mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt. Förderschulen in freier Trägerschaft werden nur noch in seltenen Ausnahmefällen mit der Gutachtenerstellung betraut, obwohl sie über die gleiche Qualifikation verfügen wie öffentliche Schulen.
Die von der CSW – Christliches Sozialwerk gGmbH getragene Förderschule St. Franziskus mit Sitz in Dresden wollte diese sachlich nicht gerechtfertigte Praxis nicht länger hinnehmen und erhob deswegen im Frühjahr Klage gegen den Freistaat Sachsen auf Erteilung des Auftrages zur Begutachtung einer bestimmten Schülerin. Parallel dazu stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag hatte nun in vollem Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden entschied, dass die Förderschule mit der Erstellung eines bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geltenden förderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen sei. Den dahingehenden Anspruch der Förderschule leitete das Verwaltungsgericht unmittelbar aus dem sowohl bundes- als auch landesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht der Privatschulfreiheit ab.
Der auf Verfassungsrecht spezialisierte Hamburger GvW-Partner Prof. Dr. Winterhoff hat dem CSW bereits mehrfach in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung seiner Rechte verholfen, darunter wiederholt auch in Fragen des Privatschulrechts. „Die Tragweite der nun vorliegenden Entscheidung ist kaum zu unterschätzen“, so Prof. Winterhoff, „weil der bisherigen Verwaltungspraxis des Freistaates Sachsen die Grundlage entzogen worden ist“. Auch andere Schulen in freier Trägerschaft können nun mit guten Erfolgsaussichten darauf hinwirken, dass sie wieder mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt werden.
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