Wahlmotivations- und -informationskampagne der Region Hannover war rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Wahlmotivations- und -informationskampagne, die vor der Stichwahl des Regionspräsidenten der Region Hannover am 15. Juni 2015 durchgeführt worden war, für rechtswidrig erklärt. Auch wenn das Verwaltungsgericht die Wahl mit seinem Urteil vom 9. Februar 2016 (Az.: 1 A 12763/14) nicht für ungültig erklärt hat, ist es damit in wesentlichen Teilen der Argumentation des Hamburger GvW-Partners Prof. Dr. Christian Winterhoff gefolgt.
Prof. Dr. Winterhoff hat die jetzigen Kläger bereits im Wahleinspruchsverfahren vertreten und dort die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Regionswahlleitung geltend gemacht (mehr). Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun bestätigt, dass die von der Regionswahlleitung zur Steigerung der Wahlbeteiligung eingesetzten Maßnahmen rechtswidrig waren. Zum einen habe die Regionswahlleitung nach Abschluss des ersten Wahlganges überhaupt keine Maßnahmen zur Steigerung der Wahlbeteiligung mehr einleiten dürfen; denn in der „sensiblen Phase“ vor der Stichwahl müssten staatliche Organe jegliche Einwirkung auf das Verhalten der Wahlberechtigten unterlassen. Zum anderen seien die eingesetzten Maßnahmen deswegen unrechtmäßig, weil sie nicht im gesamten Wahlgebiet gleichmäßig hätten wirken können. Dies gelte insbesondere für die in den Stadtbahnstationen und Fahrzeugen der örtlichen Verkehrsgesellschaft üstra eingesetzten Informationsmittel, die schwerpunktmäßig im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover gewirkt hätten.
Dass die Wahl trotz der Rechtswidrigkeit der Wahlmotivations- und -informationskampagne nicht für ungültig erklärt wurde, beruht allein darauf, dass das Verwaltungsgericht die sog. Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers verneinte. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass es bei einer Unterlassung der rechtswidrigen Maßnahmen zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre, was bei Zugrundelegung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes zusätzliche Voraussetzung für den Erfolg eines Wahleinspruchs ist.
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