Rechtsberatung zum Entgelttransparenzgesetz
Geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu beseitigen und die Lohngerechtigkeit in Unternehmen zu fördern – das ist das Ziel des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG), das zum 6. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten, ihren Mitarbeitenden auf Anfrage Auskunft über die Kriterien und Verfahren zur Festlegung ihres Gehalts zu geben. Zudem müssen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten regelmäßig Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen. Die BAG-Rechtsprechung hat die Auskunfts- und Informationspflichten noch einmal verschärft. Auch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie – EntgTranspRL, die bis spätestens zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, erhöht den Handlungsdruck.
Sie sind daher nicht nur aus Vertrauens- und Imagegründen gefordert, frühzeitig bei sich eine faire und transparente Entgeltpraxis zu etablieren und zu dokumentieren. Unsere Anwältinnen und Anwälte aus der Praxisgruppe Arbeitsrecht unterstützen Sie dabei. Mit unserem Fokus in der Kanzlei auf Fair Work begleiten wir Sie bei dem Prozess, Ihre Entgeltstrukturen und -praktiken zu überprüfen und anzupassen – immer mit dem Ziel von diskriminierungsfreien Gehaltsstrukturen in Ihrem Unternehmen.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
Rechtliche Überprüfung und Anpassung der Entgeltstrukturen und -prozesse
Beratung zur Entwicklung und Umsetzung objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien und Verfahren zur Gehaltsfestlegung
Entwicklung von internen Richtlinien und Verfahren zur Entgelttransparenz
Unterstützung bei der Implementierung von Prozessen zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen der Beschäftigten
Unterstützung bei der Erstellung und Veröffentlichung von Berichten zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
Beratung zu datenschutzrechtlichen Aspekten bei der Verarbeitung und Weitergabe von Entgeltdaten
Unterstützung bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften
Vertretung in rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Entgelttransparenzgesetz