Der 2. BAG des BAG hat ein Sanktionssystem entwickelt, nach dem nahezu alle Fehler des Arbeitgebers im Massenentlassungsverfahren zur Nichtigkeit entsprechender Kündigungen führen. Die Massenentlassungsvorschriften werden insoweit als gesetzliche Verbote i.S.v. § 134 BGB interpretiert.
Die Bußgeldvorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wegen nicht gezahltem Mindestlohn führen nicht zur Schadensersatzpflicht von Geschäftsführern nach § 823 BGB.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist zwingend, es kann auch nicht mittelbar durch finanzielle Nachteile beschränkt werden. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, wonach sich ein monatlicher Negativsaldo des Handelsvertreters in ein Darlehen umwandelt.
Die Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 schafft europaweit einheitliche Regelungen, die die bestehenden Regelungen über grenzüberschreitenden Verschmelzungen reformieren und erstmals grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Rechtsformwechsel von Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft eines anderen Mitgliedsstaats bzw.…
Sozialpläne sollen wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen, ausgleichen oder jedenfalls mildern, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Nach § 9 Abs. 2 BetrAVG gehen Ansprüche oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen den insolventen Arbeitgeber, die einen Anspruch gegen den PSV als Träger der Insolvenzsicherung begründen, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den PSV über.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zur Aufteilung in einen Urlaubsanspruch vor und nach Insolvenzeröffnung. Der Urlaubsanspruch bleibt unberührt und ist vom (Insolvenz)Verwalter zu erfüllen und zu vergüten, sofern er nicht schon vorinsolvenzlich erfüllt worden ist (st. Rspr. BAG).
Am 16. August 2021 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei Merkblätter zur Neufassung der Dual-Use-Verordnung, die ab dem 9. September 2021 gelten wird, veröffentlicht. Diese sollen den Wirtschaftsbeteiligten eine Hilfestellung geben.
Im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes vom 2.6.2021, das ganz überwiegend erst zum 1.1.2022 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage des BEM erweitert
Es entsprach fast 40-jähriger Rechtsprechung des BAG, § 613a BGB bei Betriebsübergängen aus der Insolvenz haftungsrechtlich einzuschränken. Betriebserwerber hafteten danach nur für Ansprüche, die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte im August letzten Jahres die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht mit dem Ziel, die Anforderungen an den Arbeits- und Infektionsschutz während der anhaltenden Pandemie zu konkretisieren.