Bei einer haftungsbeschränkenden Geschäftsverteilungsregelung verbleiben für das unzuständige Organmitglied Überwachungspflichten.
Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das zum 1. Januar 2024 neu eingeführte Gesellschaftsregister eintragen, ist sie auch zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.
Besteht gegenüber einem Unternehmen im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzgrund eine Hinweis- und Warnpflicht des Beraters, so kann die Verletzung dieser Pflicht nicht nur einen Schadensersatzanspruch des Unternehmens, sondern auch des (ggf. faktischen) Geschäftsführers des Unternehmens gegen den Berater begründen, wie der BGH unlängst…
Kommt ein ablehnender („negativer“) Gesellschafterbeschluss deshalb zustande, weil aufgrund eines Stimmverbots nichtige Stimmen mitgezählt werden, liegt in Wirklichkeit ein annehmender („positiver“) Gesellschafterbeschluss vor.
Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH können eine Ausschließungsklage unmittelbar gegen den anderen Gesellschafter erheben. Der auf einem Urteil beruhende Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters wird bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam, also unabhängig von der Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorfs haften Organe eines Kartellanten für Schäden, die diesem aufgrund kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche entstehen, wobei die Verjährung erst mit Beendigung des Kartells beginne. Eine Haftung für kartellrechtliche Verbandsgeldbußen bestehe dagegen nicht.
Wer klagt, muss einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr klargestellt hat, steht dem Kläger für den gezahlten Vorschussbetrag eine Verzinsung lediglich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages, der erst nach dem Urteil gestellt werden kann, zu.
Um auf dem Kapital- und Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch, flexibel und erfolgreich ausnutzen zu können, ist es ein weit verbreitetes und probates Mittel, den Vorstand einer Aktiengesellschaft bzw. die Geschäftsführung einer GmbH zur Ausnutzung eines sogen. „genehmigten Kapitals“ zu ermächtigen.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär- oder geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH besteht nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber der KG. Dies gilt auch für die Verletzung von Überwachungspflichten, die trotz einer zulässigen Geschäfts- bzw. Ressortverteilung stets bestehen bleiben.
Will sich das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft bei deren 100%iger Tochter-GmbH selbst als Geschäftsführer bestellen, ist lediglich das Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB zu beachten. Der Aufsichtsrat ist nicht gem. § 112 AktG zuständig.
Auch bei einer konkludenten Beschlussfassung ist der Gesellschafter, für den ein Stimmverbot besteht, bei dem Beschlussverfahren zu beteiligen.
Nach aktueller Gesetzeslage kann zwar die Satzung einer Aktiengesellschaft vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer…
Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört es, die Mitarbeiter des Unternehmens zu schützen. In diesem Zusammenhang stellen sich für die Geschäftsführung seine Vielzahl von betriebsorganisatorischer Fragen wie Zugangsregelungen für Kunden/Lieferanten, Home-Office für Mitarbeiter; Einführung/Umsetzung von Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer.
Zu untersuchen ist, inwieweit Informationspflichten, aber auch Ansprüche gegenüber Versicherungen bestehen.
Das Unternehmen muss handlungsfähig bleiben. Das setzt die Sicherung der Liquidität voraus. In diesem Bereich ist die Geschäftsführung besonders gefordert.
Das Unternehmen muss handlungsfähig bleiben. Das setzt die Sicherung der Liquidität voraus. In diesem Bereich ist die Geschäftsführung besonders gefordert.
Die Geschäftsführung hat die Relevanz von gesetzlichen sowie vertraglichen Anzeige- und Mitteilungspflichten zu beachten.
Die Corona-Pandemie verlangt von der Geschäftsführung eine laufende Beobachtung und Risikoanalyse aller relevanten Unternehmensbereiche, ggf. mit Hilfe von Experten. Es bedarf in diesem Zusammenhang einer ständigen Kontrolle und ggf. Optimierung des Risikomanagementsystems.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Unternehmen sind unübersehbar, wenn auch in Intensität und Umfang durchaus unterschiedlich. Sie begründen für die Unternehmensorgane (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, ggf. Beirat) dennoch durchweg erhöhte Anforderungen. Dies gilt insbesondere in wirtschaftlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht.
Im Falle der Delegation von Aufgaben an Angestellte der Gesellschaft und Dritte bestehen für die Unternehmensgeschäftsführung vielfältige Organisationspflichten. Bei Verstößen ist eine Enthaftung schwierig. Auch das Einverständnis der Gesellschafter und ein Entlastungsbeschluss helfen nicht immer weiter.
Das OLG München hat in einem aktuellen Urteil die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, wonach auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung der GmbH gegenüber auf Schadensersatz haftet (§ 43 GmbHG analog). Beklagter war ein Prokurist ohne Anstellungsvertrag, der, so das Gericht, wie ein…
Das OLG Frankfurt hat in einem von GvW Graf von Westphalen erstrittenem Urteil entschieden, dass einer Stiftung grundsätzlich auch der Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds empfohlen werden darf. Anlageberater, Vermögensverwalter und Stiftungsvorstände dürften das Urteil begrüßen.
In seinem Urteil vom 5. April 2016 - Az. II ZR 268/14 - hat der BGH einige Klarstellungen zur Mitteilungspflicht gem. § 20 AktG, insbesondere zur Form und Frist der Mitteilung vorgenommen. Des Weiteren hat er sich zum Anspruch der Aktiengesellschaft auf Rückzahlung der Dividende, der im Falle einer fehlenden (korrekten) Mitteilung des §…
Hat ein Vorstandsmitglied eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft begangen, die bei dem Vorstandsmitglied zugleich zu einer Geldstrafe oder Geldbuße führte, so kann die Aktiengesellschaft diese Sanktion nur übernehmen, wenn die Hauptversammlung zustimmt…
Das LG München hat ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft wegen einer unzureichenden Compliance-Organisation und der unterlassenen Überwachung der Effizienz derselben zu einer Schadensersatzzahlung von EUR 15 Mio. verurteilt.